Datensicherung in Backups und das Recht auf Löschung

Datensicherung in Backups und das Recht auf Löschung

Die DSGVO kennt den Grundsatz der Datenminimierung ebenso wie die Verpflichtung für den Verantwortlichen, die Sicherheit der Datenverarbeitung zu gewährleisten. Konkret bedeutet dies unter anderem, regelmäßig Backups der eigenen Systeme zu erstellen. Aber widerspricht sich beides nicht?

Der von der Verarbeitung personenbezogener Daten Betroffene das Recht auf unverzügliche Löschung seiner Daten, sofern er dies beantragt. Tut er dies, so hat der Verantwortliche jene Daten unverzüglich zu löschen.

Den Verantwortlichen trifft gleichzeitig die Pflicht, die Verfügbarkeit und Wiederherstellbarkeit von verarbeiteten personenbezogenen Daten auf Dauer sicherzustellen. Dies bedeutet regelmäßig, dass Backups, also wiederherstellbarer Abbilder der Produktivumgebung zu erstellen sind.

Was passiert aber nun, wenn der Verantwortliche durch den Betroffenen auf Löschung personenbezogener Daten in Anspruch genommen wird, mit jenen Daten, die in (revisionssicheren) Backups gespeichert sind? Kai Korte hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt (Korte: Art. 17 DS-GVO: Besteht eine Pflicht zur Löschung von Daten aus Backups?, ZD-Aktuell 2020, 07001) und kommt zu dem Ergebnis, dass das Recht auf Löschung wegen Art. 17 Abs. 3 b DSGVO hinter Art. 32 DSGVO zurücktreten könne, da die Erstellung und das Vorhalten des Backups aus der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, nämlich der aus Art. 32 DSGVO, folgt. Sofern Sicherungskopien lediglich ihrem primären Ziel – Verfügbarkeit und Wiederherstellbarkeit – dienen und einzelne personenbezogene Daten nicht aus dem Datensatz abgerufen werden können, sei ein angemessener Interessenausgleich gegeben. Das regelmäßige Löschen von Backups sowie die Löschung einzelner Daten aus der Sicherung sei dann nicht erforderlich.

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