Wohnunterbringung von jungen Volljährigen nach §13 (3) SGB VIII Verwaltungsgericht entscheidet gegen Jugendamt
Das Verwaltungsgericht München hat ein Jugendamt verpflichtet, einem jungen Volljährigen betreutes Jugendwohnen nach § 13 (3) SGB VIII zu bewilligen. Der Antragsgteller, ein junger volljähriger Asylsuchender, hatte während seines Aufenhalts im Jugendwohnen erfolgreich den Hauptschulabschluss erreicht. Er wollte im Jugendwohnen verbleiben und strebte die mittlere Reife …
