Vorsicht bei Umfragen öffentlicher Träger Keine Verpflichtung zur Teilnahme

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Immer wieder fordern öffentliche Träger der Eingliederungshilfe Leistungserbringer auf, sich an Umfragen zu beteiligen. Bekannt sind beispielsweise Erhebungen zur Belegung und Auslastung besonderer Wohnformen oder zur Erfassung von Fahrzeiten im aufsuchenden Bereich des Selbständigen Wohnens.

Für diese Umfragen gibt es häufig keine gesetzliche Grundlage, die Leistungserbringer zur Teilnahme verpflichtet. Dennoch entsteht in der Praxis häufig ein Druck, solche Informationen bereitzustellen. Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass die erhobenen Daten in späteren Leistungs- und Vergütungsverhandlungen gegen die Interessen der Leistungserbringer verwendet werden können.

Es besteht das Risiko, dass die gesammelten Informationen dazu genutzt werden, die Vergütung zu hinterfragen, Angebote unter Kostendruck zu setzen oder bestimmte Leistungen als verzichtbar darzustellen. Dies kann langfristig Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Einrichtungen haben.

Neben den wirtschaftlichen Risiken spielen auch datenschutzrechtliche Fragestellungen eine wichtige Rolle. Sobald Leistungserbringer personenbezogene Daten, insbesondere von Bewohner*innen oder Klient*innen, in eine Umfrage eintragen, unterliegen sie den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auch aggregierte oder anonymisierte Daten können datenschutzrechtlich relevant sein, insbesondere wenn sie mit anderen Informationen verknüpft werden können.

Leistungserbringer sollten daher prüfen, ob eine rechtliche Grundlage für die Weitergabe der Daten besteht und ob die angeforderten Informationen tatsächlich anonymisiert oder pseudonymisiert sind. In vielen Fällen fehlt eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Erhebung solcher Daten durch öffentliche Träger, insbesondere wenn keine freiwillige, informierte Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

Zusätzlich ist zu hinterfragen, wie und zu welchem Zweck die Daten verarbeitet werden. Werden sie für statistische Zwecke genutzt, ist das Risiko möglicherweise geringer. Werden sie jedoch mit anderen Datenbeständen abgeglichen oder in Verhandlungen über Vergütungen herangezogen, kann dies problematisch sein. Auch die Sicherheit der Datenverarbeitung durch den öffentlichen Träger sollte hinterfragt werden, insbesondere wenn externe Dienstleister mit der Durchführung der Umfrage beauftragt sind.

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