Der Bundesrat lässt den Vorrang stehenAI
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1. KJHSRG: Der Bundesrat lässt den Vorrang stehen Warum der Plenumsbeschluss vom 25. September die Lage für Leistungserbringer grundlegend verändert

Das 1. KJHSRG, das Erste Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe, befindet sich gerade im Gesetzgebungsverfahren. Es soll die Kinder- und Jugendhilfe strukturell neu ausrichten, unter anderem durch einen gesetzlichen Vorrang infrastruktureller Leistungen und Regelangebote vor den Hilfen zur Erziehung. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 seine offizielle Stellungnahme beschlossen. Was dabei herauskam, ist für Leistungserbringer folgenreicher als die meisten Schlagzeilen vermuten lassen.

Kurz für alle, die nicht täglich mit dem SGB VIII arbeiten. Wenn Eltern Unterstützung bei der Erziehung brauchen, bekommen sie bisher eine Hilfe, die auf ihre Familie zugeschnitten wird, etwa eine Familienhilfe zu Hause oder einen Platz in einer Wohngruppe. Künftig soll zuerst geprüft werden, ob ein allgemeines Angebot vor Ort denselben Zweck erfüllt, zum Beispiel ein Kitaplatz, die Schulsozialarbeit oder eine Beratungsstelle. Nur wenn das nicht reicht, kommt die individuelle Hilfe. Der Bundesrat hätte diese Umstellung stoppen können. Er hat es nicht getan und kritisiert stattdessen vor allem, dass der Bund die neuen Angebote nicht bezahlt. Für Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe heißt das, die Umstellung kommt, und sie verändert, welche Leistungen künftig nachgefragt werden.

Wer die Ausschussempfehlungen zum 1. KJHSRG gelesen hatte, konnte den Eindruck gewinnen, die Länderkammer werde die Strukturreform in zentralen Punkten demontieren. Ziffer 13 der Ausschussvorlage empfahl die Streichung des Vorranggebots in § 27 Abs. 5 samt der zugehörigen Prüfaufträge in § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Ziffer 14 die Streichung der §§ 27 Abs. 6, 35b und 80a. Beide Ziffern haben im Plenum keine Mehrheit gefunden. Beide fehlen in der beschlossenen Stellungnahme vom 25. September 2026.

Das lässt sich präzise belegen. Die Ausschussvorlage vermerkte, dass bei Annahme von Ziffer 14 unter anderem Ziffer 16 entfällt. Genau diese Ziffer 16 ist im Beschluss als Ziffer 8 enthalten, wobei das dortige Wort „ebenfalls“ ins Leere läuft, weil die zugehörige Ziffer 15 nicht beschlossen wurde. Der Bundesrat begrüßt dort die Klarstellung, dass die infrastrukturelle Bildungsassistenz als Regelfall gilt, in besonderen Einzelfällen aber ein Anspruch auf eine Eins-zu-eins-Betreuung bestehen kann. Ziffer 14 ist also gefallen, und mit ihr die Hoffnung, das Vorranggebot werde auf dem Weg durch das Verfahren noch gestrichen. Die Länderkammer, also die staatliche Ebene, die einen erheblichen Teil der Reform finanzieren soll, hat diese Streichung nicht gewollt. Wer erwartet, dass der Bundestag das nun seinerseits korrigiert, braucht dafür eine tragfähigere Begründung als die bisherige.

Das verändert die Ausgangslage für Leistungserbringer grundlegend. Der Vorrang infrastruktureller Leistungen nach § 27 Abs. 5 und der Eignungsvergleich nach § 36 Abs. 2 bleiben im Gesetzentwurf. Gemeint ist damit nicht ambulant vor stationär, sondern Regelangebot vor Einzelfallhilfe. Liegt ein erzieherischer Bedarf vor, soll künftig vorrangig eine Leistung erbracht werden, die gerade keine Hilfe zur Erziehung ist, insbesondere Jugendsozialarbeit nach § 13, Familienförderung nach §§ 16 bis 18 sowie Kindertagespflege und Kindertageseinrichtung. Betroffen sind davon ambulante und stationäre Hilfen gleichermaßen. Die in meinem Beitrag von Anfang September gewählte Überschrift „Der Bundesrat zerlegt die Strukturreform“ war eine Beschreibung der Ausschussempfehlungen, nicht des Plenumsbeschlusses. Sie ist überholt. Ich sage das ausdrücklich, weil einige Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe ihre interne Planung möglicherweise auf genau dieser Annahme aufgebaut haben.

Der Bundesrat formuliert in vier eigenständigen Ziffern amtlich, was wir schon länger vermuten. Der Bund gibt Einsparziele vor, ohne die dafür notwendige Infrastruktur selbst zu finanzieren. Eine unsichere, von Investitionen der Kommunen abhängige Entlastung wird als feststehende Einsparung bilanziert. Und die erwarteten Einsparungen beim Vorranggebot beruhen nach eigener Aussage der Bundesregierung nicht auf belastbaren Studien. Das ist der Satz, den man sich merken sollte. Die Gegenpartei am Verhandlungstisch liefert damit selbst das Argument gegen überzogene Effizienzerwartungen.

Hinzu kommt Ziffer 14 des Beschlusses, die inhaltlich nichts mit dem gleichnamigen Ausschussantrag zu tun hat. Der Bundesrat fordert dort die Streichung der Wirksamkeit als Inhalt der Leistungsvereinbarung nach § 78b Abs. 1 Nr. 1, weil sich Wirksamkeit nur nachträglich und im Einzelfall beurteilen lasse. Für die Entgeltberatung ist das eine gute Nachricht. Wer bisher befürchtet hat, künftig Wirksamkeitsnachweise als Voraussetzung für die Vergütung erbringen zu müssen, bekommt hier Rückendeckung aus der Länderkammer. Diesen Punkt könnte man aktiv in Verhandlungen einbringen, bevor er im weiteren Gesetzgebungsverfahren ggf. verschwindet.

Besondere Aufmerksamkeit verdient aus meiner Sicht der Komplex rund um überregional belegte Leistungserbringer. Vier Beschlüsse zielen in dieselbe Richtung:

Der Bundesrat fordert eine Meldepflicht bei länderübergreifenden Belegungen, die Erweiterung der Meldepflicht nach § 47 um Herkunftsland und Alter sowie eine halbjährliche statt jährliche Meldefrequenz. Gleichzeitig soll die Beteiligung des örtlichen Jugendamts nach § 37c Abs. 3 verbindlicher werden, und bei Nichtbeachtung dieser Beteiligung soll der Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 entfallen. Der Vorteil eines weiten Belegungsradius bleibt in dieser Konstruktion erhalten, wird aber deutlich sichtbarer. Wer überregional belegt wird, sollte prüfen, ob die internen Abläufe bei länderübergreifenden Unterbringungen den künftigen Anforderungen standhalten. Ob diese Pflichten kommen, entscheidet der Bundestag. Die Richtung ist jedenfalls eindeutig.

Für die Planungsseite gibt der Beschluss erstmals wieder ein konkretes Datum für die inklusive Lösung. Der Bundesrat fordert, die Erprobungsklausel nach § 10c zu streichen und stattdessen ein bundesfinanziertes Modellprogramm aufzulegen. Verbunden damit ist die Forderung, bis Ende 2028 eine gesetzgeberische Entscheidung über die künftige Gesamtzuständigkeit zu treffen, mit Inkrafttreten spätestens zum 1. Januar 2032. Verfahrenslotsen sollen bis 31. Dezember 2031 befristet verlängert werden. Das ist kein Inklusionsfahrplan, aber es ist ein Zeitrahmen, in dem sich Träger der Eingliederungshilfe und Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe aufeinander abstimmen müssen.

Schließlich die Zahl aus Ziffer 27. Plus 138 Prozent von 11,06 auf 26,31 Milliarden Euro zwischen 2010 und 2024, ohne Kindertagesbetreuung. Diese Zahl stammt aus dem Bundesratstext selbst und wird in Verhandlungen über Kostendämpfung und Effizienzerwartungen auftauchen. Sie braucht Einordnung. Der Anstieg erklärt sich aus Leistungsausweitungen, Qualitätsentwicklungen, Tarifsteigerungen und dem gewollten Ausbau von Hilfestrukturen. Wer die Zahl ohne diesen Kontext hört, zieht falsche Schlüsse. Ich empfehle, eine eigene Kurzdarstellung der Kostentreiber vorzubereiten und diese parat zu haben, bevor das Argument am Tisch liegt.

Der Beschluss ist in seiner Wirkung für Leistungserbringer zweischichtig. Die strukturellen Eingriffe, auf die viele gehofft hatten, sind ausgeblieben. Der Vorrang steht, der Eignungsvergleich steht, § 80a steht. Gleichzeitig liefert der Beschluss eine Reihe von Formulierungen, die in Verhandlungen, Schiedsstellenverfahren und fachpolitischen Debatten nützlicher sind als manches eigene Papier, eben weil sie von der Gegenseite stammen.

Die Beschlussdrucksache des Bundesrates finden Sie hier als PDF-Download.

Unzweifelhaft müssen wir heute festhalten, dass das 1. Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz die wirtschaftliche Grundlage vieler Leistungsangebote verschieben wird. Freie Leistungserbringer sollten sich schon heute mit dem Gedanken beschäftigen, welche Auswirkungen das 1. KJHSRG auf ihr künftiges Portfolio haben wird.

Am 13.10.2026 werde ich in meinem Live-Webinar „Kinder- und Jugendhilfe im Umbruch – Strategische Einordnung zum KJHSRG“ eine strategische Einordnung vornehmen und aufzeigen, wie Leistungserbringer vor dem Hintergrund des KJHSRG eine Portfolio- und Betroffenheitsanalyse vornehmen können. Das Webinar führt in vier aufeinander aufbauenden Blöcken durch die entscheidenden Inhalte und beleuchtet dabei die folgenden Punkte.

  • Wo das Gesetzgebungsverfahren aktuell steht, was zu welchem Zeitpunkt in Kraft tritt und wie viel Vorbereitungszeit betriebswirtschaftlich tatsächlich bleibt
  • Der gesetzliche Vorrang infrastruktureller Leistungen nach Paragraf 27 Abs. 5 SGB VIII-E und seine Folgen für Nachfrage und Auslastung der Hilfe zur Erziehung
  • Der Umbau von Schulbegleitung und Kita-Begleitung zur infrastrukturellen Bildungsassistenz nach den Paragrafen 27 Abs. 6, 35b und 80a SGB VIII-E und seine Erlöswirkung
  • Die Kompetenzorientierung in den Paragrafen 45 und 78c SGB VIII sowie der direkte Zahlungsanspruch und dessen Liquiditätsfolgen
  • Die faktische Absage der inklusiven Lösung und ihre Ersetzung durch eine Erprobungsklausel
  • Welche Hilfearten der Verlagerungsdruck zuerst trifft und wo Deckungsbeiträge zuerst wegbrechen
  • Welche Leistungserbringertypen besonders gefährdet sind und warum der Belegungsradius aussagekräftiger ist als die Größe eines Leistungserbringers
  • Was die Einsparannahmen der Gesetzesbegründung inhaltlich wirklich hergeben und wie realistisch sie kalkuliert sind
  • Warum die versprochene Infrastruktur 2028 vielerorts noch nicht bereitstehen wird und was das für Ihre Kapazitäts- und Investitionsplanung heißt
  • Die strategischen Handlungsfelder sowie die Finanzierungsseite mit Vorhaltekosten, Fixkostendeckung und Entgeltsystematik
  • Welche Ihrer Leistungen unter Verlagerungsdruck stehen und welche an wirtschaftlichem Gewicht gewinnen
  • Was Sie in den kommenden zwölf Monaten entscheiden müssen, damit Ihr Angebot 2029 wirtschaftlich tragfähig bleibt

Hier kommen Sie direkt zum Webinar, finden weitere Infos und können sich direkt anmelden. Die Teilnahme ist für IJOS-Mitglieder kostenfrei.

Mehr zum Thema: Rechtliche Einordnung zum KJHSRG· IJOS-Campus (Katalog)

Bildquellen

  • der-bundesrat-lasst-den-vorrang-stehen: IJOS GmbH

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