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Die Strukturreform hat einen Zwilling Warum die Änderungsvorschläge zum SGB IX ein Blick in die Zukunft des SGB VIII sind

Während die Fachwelt das 1. Kinder- und Jugendhilfe-Strukturreformgesetz (KJHSRG) unter die Lupe nimmt, läuft im Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Vorhaben, das erkennbar nach demselben Bauplan gearbeitet ist. Seit dem 1. Oktober 2026 kursieren Änderungsvorschläge zum zweiten Teil des SGB IX, zum Beispiel veröffentlicht von Roland Rosenow in seinen politischen Notizen. Wer beide Papiere nebeneinanderlegt, kommt zu einem Ergebnis, das mehr als eine Arbeitshypothese trägt: Hier sind zwei Ministerien nicht unabhängig voneinander auf dieselben Ideen gekommen. Was für ein Zufall.

Der gemeinsame Ursprung steht in beiden Dokumenten schwarz auf weiß. Das SGB IX-Papier beruft sich ausdrücklich auf die Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs mit dem Bundeskanzler vom 25. Juni 2026. Genau dieses Eckpunktepapier zum effizienten Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen zitiert auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum KJHSRG, dort mit dem Hinweis, dass darin konkrete bundesgesetzliche Handlungsbedarfe ebenso für den Leistungsbereich des SGB VIII formuliert worden sind. Wir haben es also mit zwei Umsetzungen eines einzigen Programms zu tun. Das verändert die Perspektive erheblich, und wer das nicht sieht, möchte es vermutlich nicht sehen.

Das auffälligste gemeinsame Muster ist die Umkehr von Regel und Ausnahme. Im SGB VIII erhalten infrastrukturelle Leistungen Vorrang vor der Hilfe zur Erziehung, die Begleitung in Kita und Schule wird zur infrastrukturellen Bildungsassistenz umgebaut. Im SGB IX soll die gemeinsame Inanspruchnahme bei den Leistungen zur Teilhabe an Bildung vom Ausnahmefall zum Sollfall werden, die Einzelleistung bleibt nur, wo eine individuelle Anleitung nachweislich erforderlich ist. Beide Systeme setzen bei derselben Zielgruppe an: bei Kindern und Jugendlichen in Bildungseinrichtungen. Die im Regierungsentwurf angelegte Ungleichbehandlung, nach der seelisch behinderte Kinder in die Infrastruktur verwiesen werden und körperlich oder geistig behinderte Kinder ihre Einzelhilfe behalten, löst sich damit auf eine Weise auf, die niemanden beruhigen dürfte. Sie wird nicht korrigiert, sondern angeglichen. Nach unten.

Ebenso parallel verläuft die Verschiebung der Initiativlast, und die ist handwerklich sauber gemacht, wenn man von der falschen Seite schaut.
Frank Plaßmeyer (IJOS GmbH)

Das SGB IX soll bei pauschalen Geldleistungen zur Sozialen Teilhabe von der Zustimmung auf den Widerspruch umstellen. Wer die Pauschale nicht möchte, muss künftig aktiv werden. Im SGB VIII geschieht dasselbe auf anderem Weg: Bei der Bildungsassistenz entfällt die Hilfeplanung, die Einzelfallhilfe wird zur Rückfallposition, und es sind die Eltern, die erkennen und geltend machen müssen, dass das Regelangebot nicht reicht. In beiden Fällen wandert die Last von der Verwaltung zu den Leistungsberechtigten. Das ist kein Versehen, das ist Konstruktion. Und sie funktioniert, weil die wenigsten Betroffenen wissen, dass sie aktiv werden müssten.

Auch bei der Steuerung gehen beide Entwürfe denselben Weg. Der Eignungsvergleich im SGB VIII knüpft ausdrücklich an den Bestand an Einrichtungen und Diensten an, wie er in der Jugendhilfeplanung festgestellt ist. Das SGB IX konkretisiert im Gegenzug den Sicherstellungsauftrag zur Strukturplanung und verpflichtet Leistungserbringer sogar, sich daran zu beteiligen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Die eigentliche Entscheidung über das, was später im Einzelfall bewilligt wird, fällt damit eine Ebene höher, bevor der erste Antrag gestellt ist. Für Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe folgt daraus eine schlichte Konsequenz: Wer in diesen Planungsprozessen nicht vorkommt, kommt später auch im Einzelfall nicht vor.

Der wichtigste Unterschied zwischen beiden Vorhaben liegt im Leistungserbringerrecht, und er sollte aufhorchen lassen.

Das KJHSRG lässt dieses Recht in der ersten Stufe unangetastet und verschiebt die Anpassung auf ein zweites Gesetz, das bislang niemand kennt. Das SGB IX-Papier zeigt dagegen bereits, wie eine solche Anpassung aussehen kann, und die Vorschau ist keine angenehme. Die Schiedsstelle beim Träger der Eingliederungshilfe soll künftig nur noch für Vergütungsvereinbarungen zuständig sein, nicht mehr für die Leistungsvereinbarung. Vergütungskürzungen soll der Träger der Eingliederungshilfe einseitig durch Erklärung festsetzen können statt im Einvernehmen. Wirtschaftlichkeitsprüfungen sollen ohne Anlass und ohne Ankündigung möglich werden. Und bei Unterschreitung der vereinbarten Personalausstattung soll eine unwiderlegbare Vermutung der Qualitätsverletzung greifen. Wer wissen möchte, was ein zweites KJHSRG bringen könnte, findet hier eine ziemlich konkrete Vorlage. Gern geschehen.

Ein Vorschlag aus dem SGB IX-Papier lässt sich dagegen unmittelbar für die eigene Argumentation nutzen, und der sollte nicht ungenutzt bleiben. Vereinbarungen sollen künftig ausdrücklich Regelungen zum Freihalten von Kapazitäten enthalten dürfen. Das ist genau das, was in der Jugendhilfe seit Monaten als Vorhaltefinanzierung gefordert und bislang abgelehnt wird. Wenn derselbe Gesetzgeber sie im einen Leistungssystem für erforderlich hält, ist kaum zu erklären, warum sie im anderen entbehrlich sein soll. Dieses Argument gehört in die nächste Entgeltverhandlung, und zwar konkret benannt.

Besonders unangenehm wird es für Leistungserbringer die in beiden Systemen tätig sind, weil beim Personal die Entwürfe gegeneinanderlaufen. Das SGB VIII löst sich vom schematischen Fachkräftegebot und stellt die personellen Anforderungen auf Funktion und Zweckbestimmung um. Das SGB IX verschärft im selben Zeitraum die Folgen, wenn die vereinbarte Personalausstattung nicht eingehalten wird. In der einen Vereinbarung ist künftig Flexibilität zu verhandeln, in der anderen Punktgenauigkeit nachzuweisen. Beide Anforderungen gleichzeitig zu erfüllen, ohne dass sie sich widersprechen, wird eine der praktischen Aufgaben der nächsten Jahre. Viel Spaß dabei, ohne Vorbereitung.

Praktisch empfiehlt sich daher Folgendes:

1. Wer eine Portfolio- und Betroffenheitsanalyse plant, sollte die Leistungen nach dem SGB IX von vornherein einbeziehen, weil sonst genau die Hälfte des Risikos unbewertet bleibt.
2. Wer im Bereich der Eingliederungshilfe Leistungsvereinbarungen zu verhandeln hat, sollte prüfen, ob ein Abschluss noch unter geltendem Recht erreichbar ist, solange die Schiedsstelle beim Träger der Eingliederungshilfe dafür zuständig ist.
3. Wer Personalausstattung vereinbart, sollte ab sofort dokumentieren, wie sie tatsächlich erfüllt wird, weil eine unwiderlegbare Vermutung jede spätere Erklärung wertlos macht.

Zur Einordnung gehört eine Zurückhaltung. Bei den Änderungsvorschlägen zum SGB IX handelt es sich nach derzeitigem Stand um einen Arbeitsstand aus dem Ministerium, nicht um einen Referentenentwurf, der das Verfahren bereits durchlaufen hätte. Vieles davon wird sich noch ändern. Das Muster dahinter ist allerdings stabil, und es ist in beiden Leistungssystemen dasselbe. Wer das ignoriert, hat in ein paar Jahren weniger Optionen als heute.

Den Entwurf finden Sie hier als PDF-Download.

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Bildquellen

  • die-strukturreform-hat-einen-zwilling: Generiert mit OpenAI (gpt-image-1)

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