Übermittlung von Geschäftsgeheimnissen an LWL. Datenschutz im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Der Datenschutzbeauftragte des Landes NRW stellt klar: Die Übermittlung von Geschäftsgeheimnissen ohne Wissen und Willen der Betroffenen an den LWL ist datenschutzrechlich unzulässig.
Möglicherweise erinnern Sie sich? Ich weise schon seit mehr als 3 Jahren darauf hin, dass ich der Ansicht bin, dass ein Jugendamt nicht ohne Zustimmung des Einrichtungsträgers Unterlagen (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, z.B. Entgeltunterlagen) an einen Dritten (z.B. an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe) weiterleiten darf.
Am 03.07.2015 teilten die drei (!) kommunalen Spitzenverbände in NRW in einem gemeinsamen Schreiben an den Landesdirektor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in diesem Zusammenhang mit, das eine Weitergabe an die für das Jugendamt parteiisch agierende Finanzabteilung rechtlich wohl in Ordnung sei. Hier ein Auszug: “(…) Nach Prüfung kommen wir in sämtlichen thematisierten Punkten zu gleichen Einschätzungen. Der Vermerk trägt danach zutreffend der rechtlichen Tatsache Rechnung, dass es sich bei der vorliegenden Unterstützungsleistung des LWL um eine klassische interkommunale Beistandsleistung handelt. Der LWL tritt daher nicht als „Dritter“ im Sinne des § 67 Abs. 10 SGB X auf. Die Übermittlung von Sozialdaten an den LWL als Beistandsleistenden ist demnach durch § 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB X gedeckt.
Das vollständige Schreiben aus dem Jahre 2015 finden Sie hier als PDF-Datei zum Download.
Nun gibt es in diesem Zusammenhang interessante Neuigkeiten vom Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen. Dieser teilt mir auf Anfrage mit, dass er die Sache etwas anders sieht und den Landschaftsverband Westfalen-Lippe bereits im Jahre 2016 darauf hingewiesen habe. Hier ein Auszug:
Das vollständige Schreiben aus Oktober 2017 finden Sie hier als PDF-Datei zum Download.
Völlig unverständlich ist für mich, dass sowohl Jugendämter als auch der Landschaftsverband Westfalen-Lippe an dem bestehenden, eben nicht korrekten Verfahren festhalten.
Ich bekomme ständig Schreiben von Jugendämtern, die trotz schriftlichen Widerspruchshinweisen und ausdrücklicher Nichtzustimmung, darauf hinweisen, dass Sie die Entgeltunterlagen des Einrichtungsträgers an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe zwecks Beratung weitergeleitet haben. Erst heute hatte ich wieder ein solches Schreiben eines südwestfälischen Landkreises auf dem Tisch. Hier benötigen meines Erachtens wir alle (auch die öffentlichen Träger) Klarheit und Sicherheit im Entgeltverfahren.
Auch in Niedersachsen nutzen viele viele Jugendämter die sog. Zentrale Pflegesatzstelle des Bezirksverbands Oldenburg. Und das, obwohl der Bezirksverband eigene Einrichtungen vorhält und gar selbst einen Platz in der Schiedsstelle Jugendhilfe Niedersachsen besetzt. Folgende Landkreise nutzen die Zentrale Pflegesatzstelle des Bezirksverbands Oldenburg laut eigenen Angaben:
– Landkreis Ammerland
– Landkreis Aurich
– Landkreis Cloppenburg
– Landkreis Emsland
– Landkreis Friesland
– Landkreis Grafschaft-Bentheim
– Landkreis Leer
– Landkreis Oldenburg
– Landkreis Vechta
– Landkreis Wesermarsch
– Landkreis Wittmund
– Stadt Delmenhorst
– Stadt Emden
– Stadt Lingen
– Stadt Oldenburg
– Stadt Wilhelmshaven
Ich schlage vor, dass wir gemeinsam diese Sache weiter beobachten.
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