Neue Verwirrung bezüglich Übermittlung von Geschäftsgeheimnissen an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe als parteiische Beratung für Öffentliche Träger der Jugendhilfe im Rahmen von Entgeltverhandlungen in der Kinder- und Jugendhilfe.
Möglicherweise erinnern Sie sich? Ich weise schon seit mehr als 3 Jahren darauf hin, dass ich der Ansicht bin, dass ein Jugendamt nicht ohne Zustimmung des Einrichtungsträgers Unterlagen (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, z.B. Entgeltunterlagen) an einen Dritten (z.B. an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe) weiterleiten darf.
Auch der Datenschutzbeauftragte des Landes NRW hat sich mit diesem Verfahren beschäftigt. Dieser teilt auf Anfrage mit, dass er die Sache als problematisch bewertet und den Landschaftsverband Westfalen-Lippe bereits im Jahre 2016 darauf hingewiesen habe. Hier ein Auszug:
Das vollständige Schreiben aus Oktober 2017 finden Sie hier als PDF-Datei zum Download.
Nun scheint es wohl eine neue, einseitige Elefantenrunde (ohne Beteiligung der Leistungserbringer) auf Landesebene gegeben zu haben um das Problem zu lösen. So liegt mir aktuell ein Schreiben einer westfälischen Jugendamtsleitung in dieser Sache mit folgendem Inhalt vor:
“Das Ergebnis einer größeren Runde (Ministerien, Kommunalen Spitzenverbände, Landschaftsverbänden und Landesdatenschutzbeauftragten) im April 2018 hat ergeben, dass es sich bei den im Rahmen der Servicestellenfunktion übermittelten Daten nicht um besonders geschützte Sozialdaten handelt. Ausgenommen können jedoch kleine, inhabergeführte Einrichtungen sein, von denen sich das Jugendamt dann eine Erlaubnis des Trägers zur Weitergabe an das Servicecenter einholen sollte.”
Ganz ehrlich? Ich bin fassungslos! Und diese flache Info wird jetzt wahrscheinlich durchs Land an die Jugendämter geschickt. Und die versenden jetzt möglicherweise fleissig die Daten an Dritte, was ggf. dazu führt, dass sich Jugendamtsmitarbeitende strafbar machen. Hoffentlich nicht. Denn ich bleibe dabei: Ich halte die Weiterleitung der Entgeltdaten an Dritte weiterhin für rechtswidrig. Ich empfehle daher jetzt erst recht allen antragstellenden Einrichtungsträgern den folgenden Passus in Ihren Antrag auf Vereinbarung aufzunehmen:
“Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den gelieferten Unterlagen um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne von § 203 StGB und § 17 f. UWG handelt. Deren Weitergabe an Dritte verstößt gegen Datenschutz-, Straf- und Urheberrecht. Dies betrifft insbesondere auch die Weitergabe an Dritte (z. B. an den LVR, den Bezirksverband Oldenburg) oder / und andere Berater sowie die Weitergabe an andere Behörden (z. B. Landesjugendämter).”
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