Sprachmittler sollen in UMF-Gruppen nicht entgeltrelevant sein Neues Schiedsurteil der Schiedsstelle Jugendhilfe in Westfalen

Es liegt ein neues Schiedsurteil der Schiedsstelle Jugendhilfe in Westfalen vom 13.09.2017 vor.

Hier die wesentlichsten Punkte:

  1. Mieten müssen sich grundsätzlich am örtsüblichen Mietzins orientieren
  2. 42,5 Quadratmeter werden als angemessen pro Platz angesehen
  3. Kleinere Einrichtungen, die sich am TVöD orientieren, sollen nicht mehr als S15, Stufe 4 kalkulieren
  4. Die KFZ-Pauschale wird auch bei mehr als 9 Plätzen anerkannt
  5. Sprachmittler sind in Einrichtungen für UmF nicht entgelterelevant.
  6. Supervision und Fortbildung: Hier gilt weiterhin das Kopfprinzip (also Anerkennung der Pauschale auch für Teilzeitbeschäftigte)

Irritiert hat mich der Punkt 5. Die Schiedsstelle ist tatsächlich der Meinung, das ein Zurechtfinden in einer neuen Kultur und Gesellschaft sowie die damit verbundene Sprachunterstützung von den Aufgaben des pädagogischen Personals umfasst ist. Ein Einsatz von spezifischen Sprachmittlern sei somit nicht wie von der Antragsgegnerin beschrieben, erforderlich. Somit sind die für den Bereich der Sonstigen Kosten eingeplanten Sprachmittlerkosten nicht entgeltrelevant. Das ist meines Erachtens ein dickes und praxisfernes Ding. Lediglich eine Abrechnung derartiger Dinge über Fachleistungsstunden sei denkbar. Wo bleibt da die Trägerautonomie im Sinne des Klienten?

Hier finden Sie übrigens ein Gutachten zum Thema von Prof. Dr. Münder zum Thema.

Münder weist in seinem Auftragsgutachten für das DRK auf eine uneinheitliche Praxis im Lande hin und verbindet mit dieser Fragestellung einer Entscheidung zum Bedarf in Einzelfällen, wie hier m.E. von der Schiedsstelle empfohlen einen höhere Ressourcenverbrauch für den Öffentlichen Träger: “Die Feststellung, ob in konkreten Fällen darüber hinaus für die betroffenen Flüchtlingskinder Sprachmittlung notwendig ist, um die Leistung in geeigneter Weise erbringen zu können, bedeutet im Grunde genommen einen unverhältnismäßigen Aufwand für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Vielerorts wird hierauf pragmatisch reagiert in der Weise, dass in Abhängigkeit von der Zahl ausländischer Kinder bzw. Flüchtlingskinder Sprachmittlung generalisierend zur Verfügung gestellt wird, allerdings ist dies nicht einheitliche und nicht durchgängig bundesweite Praxis.”

Das folgende Zitat zum Beispiel finden Sie in einer Veröffentlichung der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe aus dem Jahre 2015: „Vor Ort müssen allen Kindern und Jugendlichen – ob begleitet oder unbegleitet – vorrangig Dolmetscherinnen und Dolmetscher, mindestens jedoch Sprachmittlerinnen und Sprachmittler zur Verfügung stehen, die ihre Landessprache beherrschen und bereit und in der Lage sind, die Aussagen der jungen Menschen sachlich und ohne eigene Interpretationen zu übermitteln.” Quelle: Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe, Kind ist Kind! – Umsetzung der Kinderrechte für Kinder und Jugendliche nach ihrer Flucht, Berlin, 25./26. Juni 2015, S. 13

Mitglieder des IJOS Servicecenter können das anonymisierte Schiedsurteil im internen Mitgliederbereich unter “Aktuelles” in Kürze herunterladen.

Selbstverständlich werden wir im Rahmen unserer nächsten Entgeltseminare und auch Webinare (zum Beispiel Leistungsentgelte in der Jugendhilfe) auf dieses Schiedsurteil und auf weitere Schiedsurteile ausführlich inhaltlich eingehen.

 

 

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