Neuregelung zum Einsatz von Dual Studierenden in den HzE in Niedersachsen Neuregelung am 22.05.2019 in Kraft gesetzt

Das Niedersächsische Landesjugendamt hat kurz vor der Sommerpause eine Neuregelung zum Einsatz von sog. Dual Studierenden in stationären Einrichtungen der Erziehungshilfe veröffentlicht.

Mit Erlass des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung wurde die Neuregelung am 22.05.2019 in Kraft gesetzt. Sie soll nach Einführung und dem Ablauf von fünf Praxisjahren überprüft und bei Bedarf überarbeitet werden.

Dual Studierenden soll im Rahmen ihrer Ausbildung ab dem 5. Semester definierte Aufgaben einer Fachkraft übertragen werden können, die diese verantwortlich übernehmen und deren Umfang sich mit maximal 50 % eines Vollzeitäquivalent (VZÄ) bei der Berechnung der Personalmindestausstattung im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens niederschlägt.

Diese Regelung wird m.E. dazu führen, dass Einrichtungen der Erziehungshilfe weniger Dual Studierende einstellen werden, da erst nach 4 Semestern ein für den Öffentlichen Träger kostenneutraler Einsatz in den Einrichtungen möglich ist. Wir wissen schließlich, dass viele Leistungsträger sich im Rahmen von Entgeltverhandlungen immer wieder schwer damit tun, wenn es um die Akzeptanz von Ausbildungskosten geht, die ja immer auch den Preis für die Erziehungshilfen erhöhen. Nun ist es für das Bundesland Niedersachsen aber amtlich. Kosten für Dual Studierende erhöhen grundsätzlich für die ersten 4 Semester den Preis der stationären Unterbringung. Es geht nun darum, diese Kosten im Rahmen zukünftiger Entgeltverhandlungen in Verhandlungen gegenüber den Leistungsträgern durchzusetzen, denn wir brauchen dringend neue Wege, um geeignete Fachkräfte für die Erziehungshilfe zu gewinnen. Das Duale Studium ist neben vielen anderen Ausbildungsformen ein wichtiges Element für den Kampf gegen den Fachkräftemangel.

Als Voraussetzung für die Übernahme von definierten Aufgaben einer Fachkraft durch Dual Studierende ab dem 5. Fachsemester, sowie der Berücksichtigung bei der Personalmindestausstattung im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens in Niedersachsen, sind nach den neuen Vorgaben folgende Punkte erforderlich:

  • Staatliche Anerkennung des Abschlusses des Dualen Studiums (B.A. Soziale Arbeit).
  • Der Ausbildungsvertrag mit der Hochschule lässt die Übernahme eigenverantwortlicher Fachaufgaben ab dem 5. Fachsemester zu.
  • Die Wahrnehmung dieser Fachaufgaben erfolgt nur in dafür geeigneten gruppenpädagogischen Leistungsangeboten mit Teamarbeit und Hintergrunddienst / Rufbereitschaft in denen der betroffene Dual Studierende seit Beginn seiner Ausbildung beschäftigt ist.
  • Der Einsatz in geschlossenen Wohngruppen ist ausgeschlossen.
  • Der Träger stellt die persönliche und fachliche Eignung der/s Studierenden vor der Übertragung von Fachaufgaben fest.
  • Ein/e Sozialarbeiter/in/Sozialpädagogin steht als Anleiter/in für die/den Studierende/n zur Verfügung.
  • Die Übertragung und Wahrnehmung der definierten Fachaufgaben erfolgt auf der Grundlage eines Ausbildungsplanes der Einrichtung.
  • Die Stelle der/s Dual Studierenden ist im Leistungsangebot unter auszuweisen.
  • Pro Gruppe arbeitet nur ein/e Dual Studierende/r mit übertragenen Fachaufgaben.
  • Der Einsatz eines/r Dual Studierenden wird dem Landesjugendamt unter Angabe der Person und der Gruppe im Rahmen des genehmigten Stellenplans (maximal 0,5 VZÄ) angezeigt. Der Träger teilt dem Landesjugendamt den Abschluss des Dualen Studiums mit.

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  • running-498257_640: Pixabay