Wollen die Bundesratsausschüsse 1. KJHSRG bis auf die Grundmauern abtragen? Was Träger jetzt über die Zukunft von Vorrangregelung und Bildungsassistenz in der Jugendhilfe wissen sollten
Am 25. September steht das Erste Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (KJHSRG) auf der Tagesordnung des Bundesrates. Wer die Empfehlungen der Ausschüsse vom 14. September liest, findet dort weniger eine Stellungnahme als eine Abrissliste. Gestrichen werden sollen die Erprobungsklausel in § 10c SGB VIII, der Vorrang infrastruktureller Leistungen in § 27 Abs. 5 SGB VIII und die infrastrukturelle Bildungsassistenz in den §§ 27 Abs. 6, 35b und 80a SGB VIII. Bliebe es dabei, verlöre das Gesetz genau die drei Bausteine, die es überhaupt zur Strukturreform machen. Übrig blieben Verbesserungen im Pflegekinderwesen, geänderte Fristen bei unbegleiteten Minderjährigen und das Ende des begleiteten Trinkens. Eine Reform mit dem Gewicht eines Referentenentwurfs und der Substanz einer Randnotiz. Die Empfehlungen können Sie hier als PDF herunterladen.
Zur Einordnung vorab: Die Drucksache 441/1/26 des Bundesrates enthält Ausschussempfehlungen, nicht die Stellungnahme des Bundesrates. Das Plenum entscheidet am 25. September, und mehrere Ziffern stehen in Konkurrenz zueinander. Der Bundesrat kann nach Art. 76 Abs. 2 GG nur Stellung nehmen, nicht entscheiden. Die politische Wirkung ist trotzdem erheblich, weil Familien-, Sozial- und Finanzausschuss mit einer weitgehend deckungsgleichen Argumentationslinie auftreten und diese Linie auch aus der Fachöffentlichkeit bekannt ist.
Besonders aufschlussreich ist die Begründung zur Vorrangregelung: Die Ausschüsse halten der Bundesregierung vor, sie unterstelle eine Vergleichbarkeit von Regelangeboten und Hilfen zur Erziehung, die es fachlich nicht gibt. Präventive Angebote sind universell angelegt, Hilfen zur Erziehung dagegen auf einen individuell festgestellten erzieherischen Bedarf zugeschnitten. Noch schärfer ist der zweite Einwand. Am Anfang der Hilfeentscheidung stünde künftig nicht mehr die Frage nach der passenden Hilfe, sondern die Pflicht zu begründen, warum es die vorrangige Leistung nicht sein soll. Unter Haushaltsdruck verschiebt das die fachliche Auswahl, ohne dass irgendjemand eine ausdrückliche Anweisung geben müsste. Und dann folgt ein Gedanke, den man in Ausschussempfehlungen selten so klar liest. Eine zu schwache Hilfe beendet keinen Bedarf, sie verschiebt ihn. Jeder Abbruch macht die nächste Hilfe schwieriger, und jeder Abbruch bestätigt bei den Betroffenen die Erfahrung des Scheiterns. Bei Jugendlichen, wo das Zeitfenster für Jugendhilfe ohnehin knapp ist, ist das kein akademisches Problem.
Ebenso deutlich fällt die Kritik an der Kostenrechnung aus. Die angesetzten Einsparungen sind brutto gerechnet, weil die Kosten des vorrangigen Angebots schlicht fehlen. Die Annahme, ein erheblicher Anteil ambulanter Hilfen für Kleinkinder lasse sich durch einen Kitaplatz ersetzen, blendet aus, dass beide Leistungen in der Praxis regelmäßig nebeneinander laufen und die Kita den erzieherischen Bedarf häufig überhaupt erst sichtbar macht. Hinzu kommt der Personalbedarf, den der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik für die neuen Umsetzungsstrukturen beziffert. Bei 559 Jugendämtern mit je zwei zusätzlichen Vollzeitstellen und Vollkosten von 90.000 Euro kämen allein dafür rund 100 Millionen Euro jährlich zusammen, ohne einen einzigen Therapieplatz und ohne einen einzigen Jugendwohnplatz.
Bei der Bildungsassistenz wird die Finanzierungslücke besonders plastisch. Die heute eingesetzten 1,8 Milliarden Euro entsprechen rechnerisch rund 24.000 Vollzeitstellen. Für eine sehr knapp bemessene Grundausstattung an allgemeinbildenden Schulen und Kitas, die berufsbildenden Schulen eingerechnet, kommen die Ausschüsse auf rund 65.300 Stellen. Die Differenz ist kein Rechenfehler. Sie ist der ungedeckte Aufbaubedarf einer Struktur, deren Ersparnis im Bundeshaushalt bereits verbucht ist. Außerdem kritisiert der federführende Ausschuss, dass die Trennung nach Behinderungsart, also seelisch auf der einen Seite, geistig und körperlich auf der anderen, diskriminierend ist und der UN-Behindertenrechtskonvention widerspricht. Um Personen, die beim Träger der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt sind, rechtssicher auszuschließen, brauche es aufwendige Diagnosen, was die angestrebte Niedrigschwelligkeit in ihr Gegenteil verkehre. In gemischten Gruppen zwinge das zum Ausschluss einzelner Kinder oder dränge die Jugendhilfe in eine faktische Ausfallbürgschaft für die Eingliederungshilfe.
Der Bundesrat spricht dabei nicht mit einer Stimme, und das ist das Interessanteste an der ganzen Drucksache
Während Familien- und Sozialausschuss die Bildungsassistenz vollständig kippen wollen, begrüßt der Kulturausschuss sie ausdrücklich. Er hält auch am Anspruch auf eine Eins-zu-eins-Betreuung in besonderen Einzelfällen fest. Zugleich zieht er eine klare Grenze bei der Schule. Sie soll Ort der Leistungserbringung sein, nicht verantwortliche Stelle für Prüfung, Bewilligung und Organisation. Keine Mitfinanzierung, keine Planungsverantwortung. Wer wissen will, wo die eigentliche Konfliktlinie verläuft, findet sie hier, nicht zwischen Bund und Ländern als Block.
Zwei kleinere Punkte verdienen Aufmerksamkeit, weil sie in der breiteren Debatte untergehen. Die Entfristung der Verfahrenslots*innen soll nach dem Willen zweier Ausschüsse einer Befristung bis Ende 2031 weichen, verbunden mit der Forderung, bis Ende 2028 endlich über die Gesamtzuständigkeit zu entscheiden. Das klingt nach einem Kompromiss, ist aber eine politische Botschaft an die Bundesregierung. Gesamtzuständigkeit erst klären, dann verstetigen. Und im Leistungserbringerrecht empfiehlt der federführende Ausschuss, die Wirksamkeit als Qualitätsmerkmal aus § 78b Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII wieder herauszunehmen. Wirksamkeit lässt sich erst nachträglich und nur im Einzelfall beurteilen und ist wegen äußerer Einflussfaktoren kaum isoliert messbar. Für alle, die Leistungs- und Entgeltvereinbarungen verhandeln, ist das der praktisch folgenreichste Satz der gesamten Drucksache.
Für Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe ist das trotzdem keine Entwarnung
Der Bundestag entscheidet. Was die Drucksache verändert, ist nicht die Richtung des Verfahrens, sondern die Wahrscheinlichkeitsverteilung innerhalb dieses Verfahrens. Es ist deutlich unwahrscheinlicher geworden, dass Vorrangregelung und Bildungsassistenz unverändert in Kraft treten. Und es ist ebenso unwahrscheinlich, dass der Gesetzentwurf unverändert zurückgezogen wird. Diese Mischung aus hoher Beweglichkeit bei unklarer Zielposition ist unangenehmer als eine klare Lage, weil sie Planung erschwert, ohne den Druck zu nehmen.
Unabhängig vom Gesetzgebungsverfahren läuft die Jugendhilfeplanung weiter. Wer dort mit seinen Angeboten als Referenzpunkt vorkommt, steht besser da, ganz gleich, in welcher Fassung das Gesetz schließlich kommt. Dieses Gespräch ist heute leichter zu führen als in zwei Jahren, weil auf beiden Seiten des Tisches Unsicherheit herrscht und Unsicherheit gesprächsbereit macht. Und wer eine Meinung zum Entwurf hat, sollte sie den Fachverbänden und den Abgeordneten des eigenen Wahlkreises mit konkreten Fallbeispielen zutragen. Die Ausschüsse haben gerade vorgemacht, dass gut begründete Praxisargumente Wirkung entfalten. Den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/2900) und den Fortgang des Verfahrens kann man direkt beim Deutschen Bundestag unter www.bundestag.de verfolgen. Bemerkenswert bleibt, dass ein Gesetz, das mit Effizienz und Entlastung wirbt, ausgerechnet von jenen auseinandergenommen wird, die es entlasten soll.
Arbeiten lässt sich damit dennoch: Sinnvoll ist, konzeptionelle Vorbereitung und Investitionsentscheidung sauber zu trennen. Portfolioanalyse, Klärung der eigenen Anschlussfähigkeit an infrastrukturelle Leistungsformen, Gespräche mit dem örtlichen Jugendamt über Planungsvorstellungen und eine angebotsscharfe Bedarfsanalyse kosten wenig und nützen in jedem Szenario. Der Kauf einer Immobilie für Plätze nach § 13 Abs. 3 SGB VIII dagegen sollte warten, bis der Bundestag entschieden hat, oder zumindest so kalkuliert sein, dass er auch ohne die erhoffte Verlagerung trägt. Wer jetzt Vereinbarungen nach §§ 78b ff. SGB VIII abschließt, sollte die eigenen Kalkulationsannahmen sauber dokumentieren und auf Anpassungsklauseln für den Fall wesentlicher Änderungen der Rechtsgrundlage bestehen. Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen gibt § 78d Abs. 3 SGB VIII einen Anspruch auf Neuverhandlung im laufenden Vereinbarungszeitraum, der ohne dokumentierte Ausgangsannahmen kaum durchzusetzen ist.
Passend dazu: Ich biete am 13.10.2026 ein passgenaues Live-Webinar an, mit dem Titel: “ Kinder- und Jugendhilfe im Umbruch – Strategische Einordnung zum KJHSRG: Strategische Einordnung, Risikoanalyse und Handlungsempfehlungen für frei Träger
Weitere Informationen finden Sie hier: Spezialveranstaltung: Strategien für Leistungserbringer vor dem Hintergrund des KJHSRG
Bildquellen
- bundesratsausschusse-wollen-das-1-kjhsrg-bis-auf-die-grundma: IJOS GmbH
