Wie man mit schönen Worten den Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung zurecht stutzt

Was bringt uns die anstehende SGB VIII – Novellierung? Hierzu haben sich die Kollegen Prof. Dr. Gerlach und Prof. Dr. Hinrichs Gedanken gemacht.

“(…) Die Anfang Juni 2016 bekannt gewordene Arbeitsfassung (E-SGB VIII) des seit längerem betriebenen Reformvorhabens enthält zwar nur die §§ 27 bis 41 E-SGB VIII, aber die haben es schon in sich. Die Fachöffentlichkeit ist beunruhigt: Stimmt es, dass der Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung beseitigt werden soll? – Das wohl nicht; wohl aber wird man davon sprechen müssen, dass er zurechtgestutzt, oder „entkernt“, jedenfalls um seinen rechtsverbürgenden Gehalt gebracht werden soll. Im Ergebnis öffnet der Gesetzentwurf der haushaltspolitischen Einflussnahme auf die Soziale Arbeit Tür und Tor.”

Eine erste Einschätzung bzw. eine erste Analyse des Entwurfs des Reformgesetzes zum SGB VIII der beiden Kollegen Gerlach und Hinrichs liegt nun in Form eines achtseitigen Artikels vor. Den vollständigen Artikel finden Sie hier als PDF-Download.

Die Botschaften sind erschreckend:

  1. „Hilfe zur Entwicklung“ wird den Kindern und Jugendlichen zugewiesen und als Rechtsanspruch auf dem Papier bestätigt
  2. „Hilfe zur Entwicklung“ soll im Ermessen des Jugendamtes stehen
  3. Nachrang der Einzelfallhilfe gegenüber infrastrukturellen und niedrigschwelligen Angeboten, von Einzelhilfen gegenüber Gruppenangeboten
  4. Hilfe für Junge Volljährige wird stark eingeschränkt
  5. Weitreichende Abkehr vom Dreiecksverhältnis

Aber lesen Sie doch bitte selbst, wie man mit schönen Worten den Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung zurecht stutzt.

Noch eine persönliche Anmerkung: Was soll das eigentlich? Warum findet keine öffentliche Diskussion zu diesem Themenbereich statt? Selbst die Verbände halten still. Warum? Gibt es hierfür Gründe? Ich verstehe es nicht. Interessant finde ich übrigens auch, dass die Inhalte des aktuellen Entwurfs zur Novellierung des SGB VIII selbst in den meisten Jugendämtern nicht bekannt sind.