Schiedsstellenspruch zu den gesetzlichen Beauftragten in NRW Die Schiedsstelle Jugendhilfe in Westfalen-Lippe (NRW) erkennt Kosten für Beauftragte an

Schiedsstellenspruch zu den gesetzlichen Beauftragten in NRW. Die Schiedsstelle Jugendhilfe in Westfalen-Lippe (NRW) kam im September 2018 zu folgendem Entschluss (hier in Auszügen dargestellt):

“Zwischen den Parteien sind ferner die sonstigen Personalkosten umstritten. Der Dissens resultiert aus dem erheblichen Kostenanstieg, der durch die kalkulatorische Einbeziehung von gesetzlich vorgeschriebenen Beauftragten verursacht wird. Nach Ansicht der Schiedsstelle darf es einer Einrichtung nicht verwehrt sein, Kosten, die durch die Umsetzung bzw. Einhaltung gesetzlicher Vorgaben entstehen, in die Kalkulation mit einzubeziehen. Aus diesem Grund ist es möglich, Kosten für verschiedene Beauftrage auch geltend zu machen. Dies muss also bei den Entgeltverhandlungen beachtet werden.”

D.h. dass Einrichtungen grundsätzlich Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte gegenüber dem Öffentlichen Träger geltend machen können. Leider bestehen auch bei der Schiedsstelle Unsicherheiten bezüglich der bestehenden gesetzlichen Erfordernisse der Umsetzung bzw. Vorhaltung von Beauftragenfunktionen, wie man im folgenden Abschnitt erkennen kann.

“Allerdings ist dabei die entsprechende gesetzliche Verpflichtung der Einrichtung festzustellen. Im vorliegenden Verfahren bestehen aber Bedenken, ob ein gesetzlicher Datenschutzbeauftragter für die Einrichtung zwingend vorgeschrieben ist. Insoweit hat die Antragstellerin ihre Verpflichtung zur Bestellung von Beauftragten zunächst gegenüber der Antragsgegnerin nachzuweisen. Ferner ist bei der Umsetzung der gesetzlichen Forderungen auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Dies bedeutet, dass eine Einrichtung entscheiden muss, inwieweit bestimmte Verpflichtungen arbeitsrechtskonform und unter Wahrung des Gebotes der Fachlichkeit auf die Mitarbeiter übertragen werden können.”

In meinem Webinar zum Thema (hier ein Link zur Veranstaltung) gehe auf die grundsätzliche Pflicht eines Leistungserbringers im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe ein, einen Datenschutzbeauftragten vorhalten zu müssen. In Kürze soll hier der Hinweis genügen, dass aufgrund der Tatsache, dass ein Leistungserbringer Gesundheitsdaten der Klienten zwingend verarbeiten muss, ohne “Wenn und Aber”, unabhängig von der Größe des Unternehmens, die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, besteht. Weiterhin gibt die Schiedsstelle einen wichtigen Hinweis, der sich auf erforderliche Kostenvoranschläge bezieht. Insofern empfhiehlt es sich, für alle Beauftragtenfunktionen Kostenvoranschläge von externen Dienstleistern einzuholen. M.E. ein gigantischer Aufwand, der die Verwaltungskosten erhöhen wird. Aber okay…

“Soweit dies aufgrund der Größe der Einrichtung oder aufgrund der fehlenden Qualifikationen (z.B. Betriebsarzt) ausgeschlossen ist, müssen die zu erwartenden Kosten, z.B. anhand von eingeholten Kostenvoranschlägen, dargestellt werden. Dem Grunde nach können somit die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte auch in die Kalkulation einbezogen werden. In welcher Höhe dies erfolgt, haben die Parteien unter Beachtung der Auffassung der Schiedsstelle zu verhandeln und zu vereinbaren. Da es sich um eine erstmalige Geltendmachung handelt und die Einrichtung ggfs. zeitnah ihrer Umsetzungsverpflichtung nachkommen muss, bietet sich auch für den Vereinbarungszeitraum die Vereinbarung einer Pauschale an.

Somit wäre eine wesentliche Grundsatzfrage zur Finanzierung von Jugendhilfeeinrichtungen geklärt. Kosten für gesetzliche Beauftragte sind entgeltrelevant.

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