“LWL Servicecenter Jugendhilfe” berät Jugendamt in Entgeltfragen – das Jugendamt verliert erneut Rechtsstreit

Ein Jugendamt hatte auf Anraten des “LWL Servicecenter Jugendhilfe” gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle geklagt. Gegenstand der Entscheidung der Schiedsstelle war die Festsetzung eines Leistungsentgeltes für eine Jugendhilfeeinrichtung. Der betreffende Landkreis hatte sich im Prozess durch das “LWL Servicecenter” als Beistand vertreten und beraten lassen. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat im Ergebnis den Schiedsstellenspruch bestätigt und die Klage des Jugendamtes gegen den Schiedsstellenspruch abgewiesen. Es hat darauf hingewiesen, dass der Schiedsstelle ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung zustehe. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht bekräftigt, dass – entgegen der Auffassung des Servicecenters Jugendhilfe beim LWL – im Bereich der Leitungsgehälter auch andere als Tarifgehälter (auch höhere) angesetzt werden könnten. Weder das Gesetz noch der Rahmenvertrag gäben für die zwingende Anwendung von Tarifrecht etwas her. Vielmehr seien die konkreten arbeitsvertraglichen Regelungen der Einrichtung maßgebend. Völlig unverständlich erscheint die auf die Argumentation des “LWL-Servicecenter” gestützte Klage gegen den Schiedsstellenspruch vor allem deshalb, weil die Einrichtung insgesamt ein deutlich unterdurchschnittliches Entgelt in Ansatz gebracht hatte und die Schiedsstellenentscheidung einstimmig, also unter Zustimmung auch der kommunalen Vertreter ergangen war. Unklar ist auch, warum ein ähnliches Urteil des Verwaltungsgerichtes Minden, welches ebenfalls ein Jugendamt betraf, das Vertragspartner des Servicecenter Jugendhilfe ist, vom Servicecenter nicht berücksichtigt wurde. Auch das VG Minden hatte die Klage dieses Jugendamtes abgewiesen.

Vor diesem Hintergrund drängt sich für mich die Frage auf, ob es wirklich für die Kommunen sach- und kostengerecht ist, wenn sich Jugendämter in komplexen Fragen des Entgeltrechtes von Nichtjuristen beraten lassen und deren Beistandschaft vor Gericht in Anspruch nehmen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg steht hier zum Download zur Verfügung.