Die Landesjugendämter beim LVR und LWL in NRW haben eine umfangreiche FAQ-Liste veröffentlicht, die angesichts der aktuellen Corona-Pandemie Handlungssicherheit für teilstationäre und stationäre Träger geben möchte. In der Präambel wird deutlich gemacht, dass mit dem Auftauchen des COVID-19 Virus sich die Arbeit in den stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe verändert hat.
“Neben dem Erziehungs- und Bildungsauftrag hat der Gesundheitsschutz sowohl für die betreuten jungen Menschen als auch für die dort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und im Weiteren den damit verbundenen „Kontaktpersonen“ einen hohen Stellenwert erhalten. Die Verantwortung und Fürsorgepflicht des Trägers/der Einrichtungen ist nicht auf das einzelne Kind und die Gruppe in der es lebt begrenzt, sondern umfasst auch das systemische Verständnis der Lebenswelt, in der sich alle Beteiligten bewegen. Vor diesem Hintergrund haben sich die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege mit dem LVR-Landesjugendamt Rheinland und in Abstimmung mit dem LWL-Landesjugendamt Westfalen-Lippe entschieden, Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammen zu tragen, um die Erfahrungswerte zu sichern und Kenntnisse für mögliche zukünftige Situationen schnell und unkompliziert verfügbar zu haben.”
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass als grundsätzliche und selbstverständliche Voraussetzungen alle Vorgaben, die sich aus landesrechtlicher Sicht für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen ergeben, vorrangig und mit Verbindlichkeit umzusetzen sind.
“D.h. auch für den Fall, dass zwischen den landesrechtlichen Regelungen und den hier aufgeführten Antworten Widersprüche entstehen, gilt es, die gesetzlichen Grundlagen und Verordnungen umzusetzen und sich zunächst daran zu orientieren. Es ist zu beachten, dass in allen Fragestellungen zu den erforderlichen Maßnahmen und deren Umsetzung im Umgang mit Verdachts- und Krankheitsfällen die ausschließliche Entscheidungskompetenz bei den örtlichen Gesundheitsämtern liegt und von dort die entsprechenden Vorgaben erfolgen. Mehraufwendungen (finanziell), die Corona-bedingt z.B. durch Kita- oder Schulschließungen entstehen, sind gegebenenfalls frühzeitig mit dem örtlichen bzw. fallführendem Jugendamt zu kommunizieren und zu vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflege in der Regel besonders vulnerable Kinder und Jugendliche begleitet werden. Daher sind die besonderen Rahmenbedingungen der Verordnungen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona Virus des Landes NRW für diese Angebote relevant.“
Immer wieder gibt es gerade Unsicherheiten, ob das Thema “Pandemie” thematisch in eine Konzeption gemäß § 45 SGB VIII hineingehört oder nicht.
Aktuell verwenden die Landesjugendämter folgenden Textbaustein: “Ein Pandemiekonzept, ein Pandemieplan ist durchaus angesichts der aktuellen Entwicklungen unter dem Blickwinkel Gesundheits- und Arbeitsschutz von Betreuten und Mitarbeitenden zu begrüßen, gehört aber nicht in das pädagogische Fachkonzept, das zur Grundlage der Betriebserlaubnis gemacht wird.”
Wir vertreten in unserem Institut eine andere Auffassung, nämlich die, dass es zwingend notwendig ist, dieses Thema in der Konzeption zu behandeln, insbesondere auch, um den Anforderungen des § 45 SGB VIII gerecht zu werden. Die folgende, in der FAQ-Liste enthaltene Formulierung gehört u.E. in jede Konzeption und Leistungsbeschreibung:
“Der Einrichtungsträger stellt im Falle einer Pandemie alle erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen zur Verfügung, um den Betreuungsauftrag in den stationären Angeboten umzusetzen, sofern die äußeren pandemiebedingten Umstände dies zulassen. Dazu können u.a. der Einsatz eines Pandemiekoordinators, die Ausstattung der Einrichtung mit erforderlicher Schutzausrüstung, Desinfektions- und Reinigungsmitteln sowie eine verstärkte Personalakquise und Einsatz zusätzlichen Personals zur Kompensation erhöhter krankheitsbedingter personeller Ausfälle gehören.”
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