Jetzt: Quick-Check zur Datenschutzgrundverordnung Auch Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe müssen bis zum 25. Mai 2018 agieren

Quick-Check zur Datenschutzgrundverordnung. Auch Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe müssen jetzt agieren. Der Stichtag 25. Mai 2018 spielt eine große Rolle. Denn ab diesem Datum muss die Datenschutz-Grundverordnung auch in allen sozialwirtschaftlichen Unternehmen Anwendung finden.

Die Verpflichtung zum Thema Datenschutz ist nicht optional. Sie trifft alle Institutionen!

Grundsätzliches: Sind mehr als 9 Mitarbeitende mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten betraut, ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Die Kosten für den Datenschutz (auch Sozialdatenschutz) sind für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe entgeltrelevant. Das heißt, die Kosten werden über die Tagessätze bzw. Fachleistungsstundensätze refinanziert.

Zum Datenschutz wären unter anderem mindestens die folgenden Pflichten zu beachten:

  1. Führen eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten (ehemals Verfahrensverzeichnis)
  2. Datenschutzfolgeabschätzung bei besonders sensiblen Datenkategorien (ehemals Vorabkontrolle)
  3. Vertragliche Regellungen und Kontrollen von externen Partnern (Auftragsdatenverarbeiter)
  4. Technische Sicherheitsmaßnahmen auf angemessenem Niveau
  5. Schulung / Sensibilisierung der Mitarbeitenden
  6. Sicherstellung von Betroffenenrechten

Somit kann der Quick-Check auf eine Frage reduziert werden:

Hat sich Ihre Organisation mit den oben aufgeführten sechs Punkten zum Thema Datenschutz bereits beschäftigt? Falls nicht, dann wird es höchste Eisenbahn!

Brauchen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich einen Datenschutzbeauftragten? Gemeinsam mit unserem Datenschutzexperten klären wir die Frage für Sie in diesem Video:

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  • Poster in hand, business concept with text Last Minute: Fotolia: Flavijus Piliponis