Wichtiger Hinweis zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) Neue FAQ des BMAS stellt wichtigen Sachverhalt zum Bezug von Kurzarbeitergeld klar!

Das dürfte wohl auch viele Öffentliche Träger interessieren. Das Bundesministerium hat das FAQ-Papier zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) überarbeitet. Endlich stellt das BMAS klar, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld von den Leistungsträgern nicht zur Bedingung für die Bewilligung eines SodEG-Antrags gemacht werden kann. Das wurde auch Zeit. Gibt es doch viele Öffentliche Träger, die das bislang anders gesehen haben und die Träger zur Beantragung von Kurzarbeitergeld “zwingen” wollten.

“Schließen sich Kurzarbeitergeld und die Inanspruchnahme der 75-Prozent-Höhe für die Zuschusszahlungen nach § 3 SodEG aus?:  Nein, Kurzarbeitergeld nach dem SGB III und Zuschüsse nach dem SodEG können gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Allerdings wird das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung des Zuschusses nach § 3 SodEG oder im Rahmen des Erstattungsanspruchs nach § 4 SodEG angerechnet. Bei der Bemessung der Zuschusshöhe sollten die sozialen Dienstleister daher schon Angaben dazu vornehmen, wie hoch der Zufluss an tatsächlich verfügbaren vorrangigen Geldern („be- reite Mittel“) ist. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, parallel zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld auch die Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent auszuzahlen. Allerdings besteht darauf kein Anspruch und im Nachgang wäre in diesem Fall mit umfangreichen Erstattungsforderungen nach § 4 SodEG zu rechnen, da das Kurzarbeitergeld als bereite Mittel voll auf den Zuschuss anzurechnen ist. Das Kurzarbeitergeld kann allerdings nur auf die Zuschüsse nach dem SodEG bzw. im Rahmen des Erstattungsverfahrens angerechnet werden, wenn es tatsächlich ausbezahlt worden ist. Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann von den Leistungsträgern nicht zur Bedingung für die Bewilligung eines SodEG-Antrags gemacht werden.!

Das aktuelle Papier mit dem Titel “Häufige Fragen zum Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag” finden Sie hier als PDF-Download.

Ein Erstattungsanspruch nach § 4 SodEG greift nur dann, wenn tatsächlich anderweitig Mittel zugeflossen oder wegen Kurzarbeit Ersparnisse eingetreten sind . Die rein rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit, durch Kurzarbeit Ersparnisse zu realisieren, ist für die Berechnung einer Erstattung irrelevant. Es dürfen also keine fiktiven Einnahmen/Ersparnisse angerechnet werden.

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  • rain-791893_640: Pixabay