Videoüberwachung

Die Einrichtung von Videoüberwachung ist ein besonders eingriffsintensives Mittel der Datenverarbeitung und unterliegt deshalb strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen. In sozialwirtschaftlichen Einrichtungen – etwa in Heimen, Werkstätten, Beratungsstellen oder Kindertagesstätten – besteht oftmals der Wunsch, bestimmte Bereiche durch Kameras zu überwachen, sei es zur Sicherung von Eingangsbereichen, zur Prävention von Diebstahl oder Vandalismus oder zum Schutz von Mitarbeitenden. Die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere Bildaufzeichnungen, greift jedoch tief in die Grundrechte der betroffenen Personen ein und ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

Die Rechtsgrundlage für Videoüberwachung in Einrichtungen ist in der Regel das berechtigte Interesse des Verantwortlichen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dieses Interesse muss jedoch sorgfältig gegen die Rechte und Freiheiten der beobachteten Personen abgewogen werden. Dabei ist vor allem zu prüfen, ob die Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist und ob es weniger eingriffsintensive Alternativen gibt. In sensiblen Bereichen wie Schlafräumen, Sanitäreinrichtungen oder Aufenthaltsräumen ist Videoüberwachung grundsätzlich unzulässig. Ebenso ist eine verdeckte Überwachung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erlaubt, etwa zur Aufdeckung schwerer Straftaten, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft wurden und dies dokumentiert werden kann. Die Überwachung von Beschäftigten ist dabei besonders kritisch zu betrachten und kann schnell zu einem massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte führen.

Die Installation einer Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen oder regelmäßig frequentierten Bereichen macht in der Regel eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO erforderlich. Eine solche DSFA ist zwingend vorgeschrieben, wenn mit der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen verbunden ist. Dies ist bei Videoüberwachung regelmäßig der Fall. Die Folgenabschätzung muss detailliert dokumentieren, welche Zwecke verfolgt werden, welche Risiken bestehen, welche Schutzmaßnahmen vorgesehen sind und wie die Verhältnismäßigkeit geprüft wurde. Verantwortliche, die auf eine DSFA verzichten, begeben sich in ein erhebliches rechtliches Risiko. Die Unterlassung einer erforderlichen Datenschutz-Folgenabschätzung kann als eigenständiger Verstoß gegen die DSGVO gewertet werden und mit Bußgeldern geahndet werden, die sich – wie in vielen Fällen belegt – auf mehrere zehntausend Euro belaufen können. Die Aufsichtsbehörden haben in den letzten Jahren mehrfach hohe Bußgelder verhängt, weil Videoüberwachung ohne Rechtsgrundlage, ohne DSFA oder ohne transparente Information der Betroffenen erfolgte.

Ein weiteres Risiko besteht darin, dass auch öffentliche Träger, etwa Jugendämter, Schulen oder kommunale Betreiber, immer wieder rechtswidrige Videoüberwachung installieren, etwa auf Schulhöfen, in Eingangsbereichen von Verwaltungsgebäuden oder auf Spielplätzen. Einrichtungen der Sozialwirtschaft, die mit solchen Trägern kooperieren oder deren Räume mitnutzen, sollten sich nicht darauf verlassen, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten wurden. Vielmehr ist eine eigene Prüfung vorzunehmen, ob Kameraüberwachung rechtmäßig erfolgt, ob Betroffene klar und eindeutig informiert wurden und ob die Speicherung der Aufnahmen begrenzt ist.

Auch die technische und organisatorische Umsetzung muss den Anforderungen der DSGVO entsprechen. Die Speicherdauer der Aufnahmen ist grundsätzlich so kurz wie möglich zu halten, eine automatische Löschung spätestens nach 72 Stunden ist der Regelfall, sofern kein konkreter Vorfall eine längere Aufbewahrung erforderlich macht. Der Zugriff auf die Aufnahmen muss auf einen eng begrenzten Personenkreis beschränkt und technisch abgesichert sein. Es ist zudem sicherzustellen, dass keine unbefugten Personen Zugriff erlangen, dass Aufzeichnungen nicht manipuliert oder unberechtigt weitergegeben werden können und dass ein Protokoll der Zugriffe geführt wird. Transparente Hinweisschilder am überwachten Bereich sind zwingend erforderlich, ebenso wie eine leicht zugängliche Datenschutzerklärung mit den wichtigsten Informationen zur Datenverarbeitung.

Die IJOS Datenschutzmanagement-Software (DSM) unterstützt Einrichtungen dabei, Videoüberwachungsmaßnahmen rechtskonform zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren. Insbesondere das Modul für Datenschutz-Folgenabschätzungen bietet eine strukturierte Möglichkeit, Risiken zu bewerten, Schutzmaßnahmen festzuhalten und die Rechtmäßigkeit nachvollziehbar darzustellen. Mit Hilfe der Software lassen sich auch Schulungsmaßnahmen dokumentieren, Informationspflichten umsetzen und die Zugriffsverwaltung protokollieren. Ergänzend bietet die Whistleblower-Plattform der IJOS GmbH einen vertraulichen Kanal zur Meldung unrechtmäßiger Überwachungsmaßnahmen, der sowohl von Mitarbeitenden als auch von Externen genutzt werden kann.

Wer Videoüberwachung einsetzen will, muss sich der rechtlichen Tragweite bewusst sein. Die DSGVO verlangt nicht nur eine formale Rechtfertigung, sondern auch eine umfassende Risikoanalyse, klare Zweckbindung, Transparenz und technische Sicherheit. Verstöße gegen diese Anforderungen können schwerwiegende Folgen haben – rechtlich, finanziell und im Hinblick auf das Vertrauen der betroffenen Personen. Einrichtungen der Sozialwirtschaft, die mit besonders schutzwürdigen Menschen arbeiten, sind daher verpflichtet, bei jedem geplanten Einsatz von Überwachungstechnologie höchste Sorgfalt walten zu lassen und die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen lückenlos zu erfüllen.