Gesetzlicher Mindestlohn im Jahr 2019 Ab sofort gelten 9,19 EUR als Mindestlohn auch in der Kinder- und Jugendhilfe

Gesetzlicher Mindestlohn im Jahr 2019: 9,19 EUR. Auch bei familienanalogen Leistungsangeboten in der Kinder- und Jugendhilfe muss das Mindestlohngesetz beachtet werden.

Laut Mindestlohngesetz (MiLoG) wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt. Im Juni 2018 hat die Mindestlohn-Kommission die Empfehlung ausgesprochen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Schritten zu erhöhen. Die Bundesregierung ist diesem Vorschlag im Oktober 2018 per Verordnung gefolgt.

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt daher ab dem 1. Januar 2019 exakt 9,19 EUR pro Stunde und wird erneut zum 1. Januar 2020 auf 9,35 EUR steigen.

Insbesondere Einrichtungsträger mit familienanalogen Angeboten sollten darauf achten, dass die Gehälter für die innewohnenden Pädagog*innen angepasst werden. D.h. die Vergütung (Arbeitnehmerbrutto) sollte angehoben werden auf (24h x 9,19 EUR) x 30,44 Tg = 6.713,85 EUR/Monat, um nicht die Betriebserlaubnis zu gefährden (wegen Verstoß gegen ein geltendes Gesetz; hier MiLoG) bzw. im Rahmen einer Überprüfung durch den Zoll negativ aufgrund eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz aufzufallen. Die Rechtslage ist eindeutig und dennoch verstoßen jeden Tag viele Einrichtungsträger gegen das MiLoG und riskieren empfindliche Strafen. Öffentliche Träger der Jugendhilfe, Schiedsstellen nach § 78 g SGB VIII und leider auch viele Leistungserbringer sowie deren Bundes- und Bundesfachverbände verschließen mangels Alternativen Ihre Augen und ignorieren ganz offensichtlich die eindeutigen Vorgaben des Gesetzgebers zum Mindestlohn.

Viele Träger wiegen sich aufgrund vager Aussagen in falscher Sicherheit. Dabei ist das Mindestlohngesetz eindeutig und erlaubt keine Möglichkeit, den Mindestlohn durch arbeitsvertragliche, tarifvertragliche oder betriebliche Vereinbarungen (Betriebsvereinbarungen) zu unterschreiten. Die Frage ist, ob die gesamte Zeit des Tages, die zum Beispiel ein innewohnender Erziehungsstellenpädagoge mit (oder ohne) Kinder und Jugendlichen verbringt, als Arbeitszeit zu bewerten ist. Nach der diesbezüglichen Definition der sogenannten Sonderform der Arbeit (Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft), die sämtlichst auf der maßgeblichen europäischen Richtlinie beruhen, dürfte dies jedoch grundsätzlich zu bejahen sein.

Für die Einrichtungsträger ist die Beibehaltung von familienanalogen Betreuungsangeboten aufgrund der aktuell ungeklärten Rechtslage mit erheblichen Risiken verbunden. Im Ernstfall wird zu klären sein, ob Träger von familienanalogen Wohnformen vorsätzlich oder grob fahrlässig das MiLoG ignoriert haben. Die Beschäftigten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls prüfen unter anderem, ob Arbeitsbedingungen eingehalten werden, wie z. B. Zahlung des Mindestlohns nach Mindestlohngesetz (MiLoG) und des Branchenmindestlohns nach ArbeitnehmerEntsendegesetz (AEntG). Der Zoll prüft unangekündigt und verdachtslos. Er nimmt sich auch zurückliegende Zeiträume vor. Der Zoll ist befugt, Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können.

Verstöße gegen das MiLoG, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) können nach § 21 MiLoG, § 23 AEntG, § 16 AÜG und nach § 7 GSA Fleisch als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden. Wer wegen eines Verstoßes gegen das MiLoG oder das AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden ist, kann zeitweise von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge ausgeschlossen werden. Geldbußen nach dem MiLoG, dem AEntG, dem AÜG und dem GSA Fleisch von mehr als 200 Euro werden in das Gewerbezentralregister eingetragen. Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen kann eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.

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