Das Ende der Erziehungsstellen ist in Sicht SGB VIII - Reform bedroht Einrichtungsstatus der Erziehungsstellen

Ende der Erziehungsstellen in Sicht. SGB VIII – Reform bedroht Einrichtungsstatus der Erziehungsstellen.

Mit der Einführung des neuen § 45a soll der Begriff der Einrichtung im SGB VIII definiert werden. Auszug aus der Gesetzesbegründung: “Das zuerst aufgeführte Kriterium „Unterkunftsgewährung“ beruht auf § 45 Absatz 1 Satz 1 a. F., in dem es mit „Unterkunft erhalten“ umschrieben ist. Gleiches gilt für die Kriterien „Betreuung“ und „ganztägig oder für einen Teil des Tages“. Mit den Kriterien „gewisse Dauer“ und „förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel“ wird der institutionelle Charakter von Einrichtungen betont. Nur das Betreiben einer solchen Institution unter Verantwortung eines den dort tätigen Personen übergeordneten Trägers kann Gegenstand des Erlaubnisvorbehalts nach § 45 sein. Mit Übergabe an diese Institution werden die Einwirkungsmöglichkeiten der Personensorgeberechtigten verringert und das Wohl der Kinder oder Jugendlichen hängt verstärkt von deren Einbindung in die Organisation und Struktur der Einrichtung ab. Dieser Umstand wird durch das Kriterium „außerhalb ihrer Familie“ unterstrichen.”

Somit fallen Erziehungsstellen (…in NRW nennt man diese auch SPLG), die bislang dem § 34 SGB VIII zugeordnet werden, aus dem Einrichtungsraster heraus.  Erziehungsstellen erhalten somit zukünftig keine Betriebserlaubnis mehr. Mit Satz 2 des neuen § 45a wird die Abgrenzung zu Pflegeltern und Tagesmüttern getroffen, bei denen die Kinder und Jugendlichen bestimmten Personen zugeordnet sind. In einer Einrichtung wird dagegen die Erziehungsverantwortung nicht (dauerhaft) einer individuell bestimmbaren Person übertragen, sondern mehreren Personen, die auch wechseln können. Bei Erziehungsstellen handelt es sich nach dem neuen Gesetzesentwurf nicht um stationäre Einrichtungen. Somit werden die Erziehungsstellen wohl zukünftig dem Bereich § 33 (2) SGB VIII zugeordnet.

Jetzt wird es aber noch interessanter: Als Konsequenz aus den oben dargestellten Veränderungen können zukünftig für Erziehungsstellen auch keine Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach §§ 78a ff SGB VIII (zukünftig §§ 78 ff SGB VIII-E) mehr abgeschlossen werden. Erziehungsstellen sind dann zukünftig Pflegestellen und diese werden explizit nicht mehr im Anwendungsbereich des §§ 78 ff SGB VIII-E enthalten sein.

Somit müssen Erziehungsstellenträger zukünftig ihre Finanzierungsvereinbarungen mit den belegenden Jugendämtern abschließen. Einen Anspruch auf Entgeltfinanzierung wie bislang gibt es dann nicht mehr. Na das kann ja was werden… Insbesondere die Erziehungsstellenträger sollten die SGB VIII – Reform im Auge behalten. Aus meiner Sicht steht Ihre Zukunft bzw. Ihre Existenz auf dem Spiel. Nach dem Mindestlohngesetz wäre das jetzt innerhalb von zwei Jahren die zweite Klatsche für diesen Bereich. Tausende von Erziehungsstellen werden betroffen sein.

Wir werden Sie hier auf dem Laufenden halten und in Kürze spezielle Informationen für Erziehungsstellenträger aufbereiten.

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