Baurechtliche Beurteilung von Jugendhilfeeinrichtungen

Jugendhilfeträger müssen sich zunehmend mehr mit dem Thema Baurecht beschäftigen. Immer häufiger erreichen mich Anfragen (…derzeit wöchentlich!), die sich auf den richtigen Umgang mit den örtlich zuständigen Bauämtern beziehen. Auch ich durfte in diesem Zusammenhang seit ungefähr einem Jahr meine eigenen, persönlichen Erfahrungen im Zusammenspiel mit drei (!) Bauämtern machen und weiß mittlerweile, dass es sowohl in NRW als auch in Niedersachsen keine einheitlichen Verfahren und Bewertungen seitens der Baubehörden gibt. Man ist abhängig von der jeweiligen örtlichen Rechtsauffassung. Die Effekte für die Einrichtungen sind teilweise fatal und können massive Auswirkungen auf die Finanzierungssituation der Einrichtungen haben. In Extremfällen droht sogar der Entzug der Betriebserlaubnis. Als Beispiel sei an dieser Stelle das Thema Brandschutz genannt. Wer sich hiermit beschäftigt, merkt schnell, dass man es mit einem Faß ohne Boden zu tun hat.

Gerade eben habe ich vom ersten Vorsitzenden der Interessengemeinschaft von Kinderhäusern und Kinderkleinstheimen in Westfalen-Lippe e.V., Herrn Quenkert, ein Antwortschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Erlaubnis zur Veröffentlichung erhalten (das Schreiben steht hier zum download bereit). Den Inhalt finde ich erschreckend. Demzufolge sind Einrichtungen, die Kinder und/oder Jugendliche betreuen grundsätzlich als Sonderbauten nach § 54 der Bauordnung im Einzelfall baurechtlich zu beurteilen. Somit kann es zu unterschiedlichen Bewertungen über die einzuhaltenen Anforderungen durch die zuständigen Baubehörden kommen. Herzlichen Glückwunsch!

Ich schlage vor, dass sich ALLE Verbände schnellstmöglich diesem Thema widmen und dem Chaos ein Ende bereiten. Wir brauchen dringend verbindliche und einheitliche Regelungen für die Jugendhilfe.