Barmittelverwaltung für Klienten verursacht Probleme für Träger Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht moniert Bargeldverwaltung

Der Deutsche Caritasverband hat kürzlich auf ein Problem aufmerksam gemacht, dass viele Einrichtungen der Sozialwirtschaft betreffen wird. Es geht um die Verwaltung von Barbeträgen für Klienten.

Viele Einrichtungen richten für kleinere Barbeträge, die ihre Klientel als Sozialleistung zur persönlichen Verfügung bekommen, Treuhandkonten ein. Dazu zählen unter anderem Einrich­tungen der Eingliederungs-, Jugend-, Wohnungslosen- und Straffälligenhilfe sowie Pflege­einrichtungen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat das bei einem Diakonischen Träger in Niedersachsen vor einiger Zeit moniert und angemahnt, dass dies ein „Finanz-transfergeschäft” sei und die Einrichtung wie eine Bank handele. Sie brauche daher eine ge­setzliche Erlaubnis für die Bargeldverwaltung und unterliege künftig der Aufsicht durch die BaFin.

Dies hätte zur Folge, dass die verwaltenden Einrichtungen das Verfahren zur Erlangung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zu durchlaufen hätten. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob alle Einrichtungen in der Lage wären, die da­raus resultierenden verwaltungsspezifischen Belastungen zu stemmen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) setzt sich dafür ein, dass die Bargeldverwaltung durch gemeinnützige Träger im Rahmen von sozialen Aufgaben nicht unter das Gesetz fällt bzw. eine entsprechende Gesetzesänderung erfolgt. Die BAGFW hat sich mit einer Problemanzeige an den Bundes­minister der Finanzen, Herrn Olaf Scholz, gewandt. Das Schreiben des Deutschen Caritasverbandes an das BMF finden Sie hier.

Das Schreiben des Deutschen Caritasverbandes finden Sie hier.

Inwieweit dieses Problem Auswirkungen auf die Finanzierung von Einrichtungen haben könnte, bleibt abzuwarten. In jedem Fall werden weitere Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Barbeträgen für Klienten entstehen. Dieser Sachverhalt sollte bereits jetzt prospektiv in zukünftigen Entgeltverfahren berücksichtigt werden.

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