SGB VIII Reform – vom Kind zum Flüchtling? Flüchtlinge sollen benachteiligt werden

Vom Kind zum Flüchtling. Der Bundesfachverband  unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) hat vor kurzem ein Positionspapier zur anstehenden SGB VIII – Reform veröffentlicht.

Das Positionspapier beinhaltet eine kritische Betrachtung der Arbeitsentwürfe zur SGB VIII – Reform vom 07. Juni 2016 und vom 23. August 2016.

Das Positionspapier vom 31.08.2016 enthält klare Forderungen gegenüber dem Gesetzgeber (hier ein Auszug):

  1. Das Prinzip der bedarfsgerechten und individuellen Unterstützung durch die Jugendhilfe darf nicht unterlaufen werden.
  2. Die Heranziehung von umF als homogene Gruppe mit besonderem pauschal identifizierbarem Bedarf in der Begründung bestimmter Normen ist ersatzlos zu streichen. UmF haben als Kinder und Jugendliche das Recht, wie jedes andere Kind und jeder andere Jugendliche auch, nach der eigenen Geschichte, dem eigenen Bedarf und den eigenen Wünschen unterstützt und gefördert zu werden. Auch eine indirekte Diskriminierung bleibt eine Diskriminierung und läuft klaren völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 2, 22 Abs. 2 UN-KRK) zuwider.
  3. Der Bundesfachverband umF warnt vor einer Einführung eines abgeschwächten Leistungsund Unterstützungssystems im Rahmen der Vorranggeltung von Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) vor Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII-E) sowie der Unterbringung in Einrichtungen mit geringer Betreuungsintensität (§ 34a SGB VIII-E). Wer in gut betreuten Wohngruppen statt in großen Unterkünften mit geringer Betreuung lebt, hat deutlich bessere Chancen auf einen erfolgreichen Bildungsverlauf und gesellschaftlicher Teilhabe
  4. Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) muss vollumfänglich in Anspruch genommen werden können. Sie ist essentiell, um die Erfolge von Schule und Jugendhilfe durch im Einzelfall geeignete Maßnahmen abzusichern. Ein gesetzlich intendierter Vorrang von Jugendsozialarbeit (§§36 b Abs. 2 i. V. m. § 13 SGB VIII) läuft diesem Ziel genauso zuwider Seite 7/7 wie der Ausschluss von über 18-jährigen davon, erstmalig Hilfe in Anspruch nehmen zu dürfen.
  5. Kinderrechte und Minderjährigenschutz sowie bedarfsgerechte Unterstützung müssen für geflüchtete Kinder und Jugendliche ohne Einschränkung gelten. Sie brauchen einen besonderen Schutz vor Ausbeutung und Bedrohungen. Wer besonders Schlimmes erlebt hat, braucht nicht weniger, sondern mehr Unterstützung.

Das vollständige Positionspapier finden Sie hier als PDF-Download.

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