Prof. Dr. iur. Johannes Münder (em. Universitätsprofessor TU Berlin Lehrstuhl für Sozialrecht und Zivilrecht) hat sich im Rahmen eines Vortrags auf einer Veranstaltung des Instituts für soziale Arbeit (ISA) e.V. am 21.11.2016 in Münster zur SGB VIII-Reform geäußert.
Die wesentlichen Inhalte seiner rechtlichen Interpretationen beziehen sich überwiegend auf die gegenüber dem mittlerweile zurückgezogenem Entwurf entgegengebrachten Kritikpunkte. Die wesentlichen Inhalte des Vortrages wurden verschriftlicht und können als PDF heruntergeladen werden. Hier kommen Sie direkt zum Download.
Folgende Punkte werden in dem Papier u.a. bearbeitet:
- Individualleistungen, Hilfe-/Leistungsplanung
- Individualleistungen – Veränderungen
- Hilfe-/Leistungsauswahl
- Infrastrukturelle Angebote und Regelangebote
- Hilfe-/Leistungsplanung
- Schutz von Minderjährigen in Einrichtungen
- Finanzierung
- Anbieterkreisverkleinerung – § 78b Abs. 2 AE
- Sicherstellungsvereinbarungen – § 78b Abs. 4 AE
- Soziale Inklusion; Teilhabe
- Kinder und Jugendliche als Leistungsberechtigte, Leistungen statt Hilfen
Hier ein interessanter Auszug zum Thema “Anbieterkreisverkleinerung”: “(….) Hier fragt sich in er Tat, ob es sinnvoll ist, vor Landeslobbyisten in die Knie zu gehen und Methoden, die gegenwärtig en vogue sind, in Gesetze zu fassen. Gesetze können immer geändert werden, aber ob Gesetze die Funktion haben, sozialpädagogisch nicht unumstrittene Methoden in ein Gesetz aufzunehmen, ist durchaus fraglich und diskussionswürdig. „Die Änderungen flexibilisieren das Verfahren und sichern die Sozialraumorientierung“ (Bgr S. 70) – ob dies tatsächlich erreicht wird, ist rechtlich Seite 9 von 14 durchaus fraglich. Die Finanzierungsmodelle der Sozialraumorientierung – die exklusiv nur mit einigen Trägern unter Ausschluss anderer Träger abgeschlossen wurden – sind ja nicht (nur) an dem (einfachen) Gesetz des SGB VIII gescheitert, weil sich darin keine Rechtsgrundlage fand, sie sind wesentlich daran gescheitert, dass sie verfassungsrechtlich nicht haltbar waren, vornehmlich wegen Verstößen gegen Art. 12 GG (Berufsfreiheit). Und bei allem Respekt vor der Reichweite des SGB VIII: mit einfachgesetzlichen Regelungen, so den Änderungen des § 78b Abs. 2 AE, lassen sich verfassungsrechtliche Vorgaben nicht aushebeln – glücklicherweise.”
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