Die Datenübertragbarkeit ist ein Betroffenenrecht nach Artikel 20 DSGVO. Es verpflichtet Verantwortliche, personenbezogene Daten, die eine betroffene Person bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen – und auf Wunsch auch direkt an einen anderen Verantwortlichen zu übermitteln, sofern dies technisch machbar ist. Dieses Recht zielt darauf ab, den Wechsel von Dienstleistern oder Systemen zu erleichtern und die Kontrolle der betroffenen Person über ihre Daten zu stärken.
In der Praxis der Sozialwirtschaft kommt dieses Recht vergleichsweise selten vor, da es an mehrere Bedingungen geknüpft ist: Die Verarbeitung muss auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruhen und automatisiert erfolgen. Bei vielen Verarbeitungsvorgängen in Einrichtungen – etwa in der Fallarbeit, Personalverwaltung oder Kommunikation mit Kostenträgern – ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, da hier gesetzliche Grundlagen dominieren und oft nicht ausschließlich automatisierte Prozesse eingesetzt werden.
Relevant kann das Recht auf Datenübertragbarkeit zum Beispiel bei der Nutzung von Online-Beratungsplattformen, digitalen Anwendungen zur Selbstverwaltung durch Klient*innen oder bei strukturierten digitalen Fallakten sein, die auf freiwilliger Basis verwendet werden. In diesen Fällen müssen Einrichtungen in der Lage sein, die betroffenen Daten technisch geeignet und vollständig herauszugeben – ohne die Rechte Dritter zu beeinträchtigen.
Das Recht auf Datenübertragbarkeit darf nicht mit dem Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO verwechselt werden. Während das Auskunftsrecht auf Transparenz abzielt, geht es bei der Datenübertragbarkeit um die tatsächliche Weitergabe in einem nutzbaren Format, z. B. als CSV- oder XML-Datei.
Die IJOS Datenschutzmanagement-Software (DSM) bietet die Möglichkeit, betroffenenbezogene Anfragen – einschließlich des Rechts auf Datenübertragbarkeit – systematisch zu dokumentieren und deren Bearbeitung nachvollziehbar festzuhalten. Die IJOS GmbH unterstützt bei der rechtlichen Einordnung und der praktischen Umsetzung, wenn entsprechende Anforderungen auftreten.