Das Kind und seine Familie im Mittelpunkt Positionen des DSGT zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe

Das Kind und seine Familie im Mittelpunkt. Positionen des DSGT zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe.

Der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. (DSGT) hat aktuelle Positionen zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe veröffentlicht.

Die Hauptprobleme für eine gelingende Kinder- und Jugendhilfe liegen aus Sicht des DSGT nicht im Gesetz selbst, sondern vielmehr in dessen Umsetzung in die Praxis. Mangelnde finanzielle, personelle und fachliche Ressourcen bilden Hürden für die den Zielsetzungen des Gesetzes entsprechende Anwendung fachlicher Standards in der Praxis und drohen das SGB VIII mit seiner sozialpädagogischen Intention auszuhebeln.

Der DSGT schlägt zudem vor, eine grundsätzliche Debatte über den hohen Wert der Kinder und Jugendhilfe als eigenständigem Wirkungsbereich im Dreieck Eltern-Kind-Staat zu führen und nicht die aktuellen Debatten über vermeintliche Steuerungsdefizite zu unterstützen. Da Positionen zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe – Das Kind uns seine Familie im Mittelpunkt – 3 die Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe in hohem Maße abhängig ist von fachpolitischen Entscheidungen, scheint es für eine Verbesserung der Jugendhilfe notwendig, politische Entscheidungsträger davon zu überzeugen, dass Kinder- und Jugendhilfe ein zentraler und wichtiger Baustein in der kommunalen Infrastruktur ist und nicht nur eine Sozialleistung für bedürftige junge Menschen und ihre Familien, die zu finanziellen Lasten für das Gemeinwesen führt. Die kontinuierlich ansteigende Inanspruchnahme der verschiedenen Formen der Kindertagesbetreuung zeigen, dass die Kinder- und Jugendhilfe längst „in der Mitte der Gesellschaft angekommen ist“.

Auch zum Einrichtungsbegriff hat der DSGT eine klare Position: “Der DSGT setzt sich dafür ein: Als dringend notwendig ist eine Legaldefinition des Einrichtungsbegriffs zu schaffen. Zur Vorbeugung von Fehlinterpretationen bedarf es der Klärung dieses Begriffs, insbesondere in Bezug auf die Einordnung familienanaloger Angebote, die unter dem Dach eines Einrichtungsträgers betrieben werden. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Angebote durch das Vorliegen des Kriteriums Einrichtung in den Regelungsbereich zum Abschluss der Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarung fallen.”

Auch die Haltung zur notwendigen Schiedsstellenfähigkeit für den Bereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung finde ich sehr sinnvoll: “(…) Es ist zu regeln, dass auch im Bereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung schiedsstellenfähige Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen abzuschließen sind. Neben der Vereinbarung über die Höhe der Kosten erhalten die örtlichen Träger somit die Möglichkeit, Qualität und Inhalt der Leistungen zu steuern. Die Finanzierung ambulanter Leistungen wäre damit zugleich besser abgesichert.”

Das Positionspapier können Sie hier herunterladen (PDF-Datei).

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