Bundessozialgericht Urteil vom 29.1.2009 (2-Stufen-Verfahren)

Die soeben veröffentlichte Entscheidung des 3. Senats des Bundessozialgerichts vom 29.01.2009 dürfte auch für die Jugendhilfe und deren Schiedsstellen von Bedeutung sein (siehe auch meinen letzten Blog-Eintrag vom 17.02.2009 zu diesem Thema).

Pflegevergütungen für Pflegeheime sind demzufolge auf einer neuen Basis (dem 2-Stufen-Verfahren) zu berechnen. Bislang galt hier ein einstufiges Verfahren (der externe Vergleich).

Das neue Verfahren soll den Einrichtungen eine leistungsgerechte Vergütung gewähren, ohne dabei zu dem vom Gesetzgeber abgeschafften “Selbstkostendeckungsprinzip” hinsichtlich der Entstehungskosten zurückzukehren. So sieht das Verfahren aus:

1. Stufe: “Plausibilität” : Der Einrichtungsträger hat im Rahmen eines “internen Vergleiches” die Abweichung der Kosten zum Vorjahr darzulegen bzw. plausibel zu erklären.

2. Stufe: “Externer Vergleich” : Die vom Einrichtungsträger begehrte Vergütung wird mit den Pflegesätzen vergleichbarer Pflegeheime in der Umgebung verglichen. Liegen die plausiblen Kosten (Stufe 1) innerhalb des unteren Drittels der Vergleichsgruppe, so wird von Wirtschaftlichkeit ausgegangen. Ist dies nicht der Fall, so erfolgt eine Prüfung der vom Heimträger geltend gemachten Gründe (wirtschaftliche Angemessenheit). Hierbei gilt die Zahlung tariflicher oder ortsüblicher Löhne grundsätzlich als angemessen.

Den nun veröffentlichten, vollständigen Text der Entscheidung des BSG vom 29.01.2009 finden sie hier.