Bundesrat hat dem Hinweisgeberschutzgesetz zugestimmt Was jetzt wichtig ist für Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe

Im Februar 2023 stieß das ursprüngliche Hinweisgeberschutzgesetz auf Ablehnung durch den Bundesrat. Jetzt jedoch haben Bund und Länder einen Kompromiss gefunden, der vom Bundestag am 11. Mai gebilligt wurde. Wesentlich ist, dass auf anonyme Meldekanäle verzichtet wurde. Am 12. Mai 2023 stimmte der Bundesrat diesem überarbeiteten Gesetzentwurf zu.

Die EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern erfordert eine dringende Umsetzung. Am 16. Dezember 2022 beschloss der Bundestag das lang erwartete Hinweisgeberschutzgesetz, dessen Ziel es ist, den Schutz von Whistleblowern – Personen, die auf Missstände in Unternehmen hinweisen – zu verbessern. Die EU-Mitgliedsstaaten hatten bis zum 17. Dezember 2021 Zeit, die EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland scheiterte ein geplantes Hinweisgeberschutzgesetz bereits in der vorherigen Legislaturperiode aufgrund von Meinungsverschiedenheiten in der Großen Koalition. Aufgrund der Versäumnis der Frist leitete die EU-Kommission am 27. Januar 2022 ein formelles Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein.

Das Hinweisgeberschutzgesetz zielt darauf ab, Whistleblowern umfassenden Schutz zu bieten. Dazu sieht das Gesetz in seiner jetzigen Form eine Reihe von Maßnahmen vor, wie z.B. sichere interne Hinweisgebersysteme in Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, die Möglichkeit, Hinweise mündlich, schriftlich oder persönlich abzugeben, und eine weitgehende Beweislastumkehr zum Schutz der Whistleblower vor “Repressalien”.

Der Vermittlungsausschuss hat einige Änderungen vorgenommen, insbesondere wurde auf die Pflicht zur Abgabe anonymer Meldungen verzichtet. Dies gilt sowohl für interne als auch für externe Meldestellen. Zudem wurde die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz drohenden Bußgelder von 100.000 Euro auf nur noch 50.000 Euro reduziert.

Für die Praxis ist das Hinweisgeberschutzgesetz von großer Bedeutung. Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern müssen sich mit der neuen Rechtslage auseinandersetzen. Es wird erwartet, dass das Gesetz einen Monat nach seiner Verkündung, voraussichtlich Mitte Juni 2023, in Kraft treten wird. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern wird es eine “Schonfrist” bis zum 17. Dezember 2023 geben, um die Bestimmungen umzusetzen. Da die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes komplex ist, sollten entsprechende Vorbereitungen rechtzeitig getroffen werden. Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern müssen unverzüglich handeln, da das Gesetz für sie unmittelbar nach Inkrafttreten gelten wird.

Es ist wichtig, eine interne Meldestelle im Unternehmen einzurichten. In Konzernstrukturen könnte es sinnvoll sein, eine zentrale konzernweite Meldestelle einzurichten, da dies vom Hinweisgeberschutzgesetz ermöglicht wird. Darüber hinaus müssen klare Verfahrensregeln für den Umgang mit Meldungen von Hinweisgebern festgelegt werden. Wenn bereits eine Meldestelle und Verfahren für den Umgang mit Meldungen vorhanden sind, müssen diese überprüft und gegebenenfalls an die Bestimmungen des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes angepasst werden.

In Unternehmen mit einem Betriebsrat ist ein längerer Vorlaufzeitraum zu berücksichtigen, da der Betriebsrat bei der Ausgestaltung des Hinweisgebersystems Mitbestimmungsrechte hat. Daher müssen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung abschließen.

Ist die Identität des Whistleblowers bekannt, könnte bereits seine Nichtberücksichtigung bei einer Beförderung, einer Versetzung oder die Nichtverlängerung seines befristeten Arbeitsvertrags als “Repressalie” gewertet werden. Der Arbeitgeber muss dann aufgrund der Beweislastumkehr nachweisen, dass dies keine Benachteiligung des Whistleblowers aufgrund seiner Meldung war. Wenn der Arbeitgeber diesen Entlastungsbeweis nicht erbringen kann, drohen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers und Bußgelder.

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist ein wichtiger Schritt zum Schutz von Whistleblowern und zur Förderung der Transparenz in Unternehmen. Es erfordert jedoch eine sorgfältige Vorbereitung und Umsetzung seitens der Unternehmen, um seine Bestimmungen effektiv umzusetzen und mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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