Das Bundesministerium der Finanzen hat ein neues Rundschreiben veröffentlicht, in dem die steuerliche Behandlung von Leistungen der Flüchtlingshilfe klargestellt wird.
Die im Rundschreiben dargestellten Billigkeitsregelungen sind in den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2018 anzuwenden.