Sind alle nach § 45 SGB VIII genehmigten Plätze im Rahmen von Entgeltvereinbarungen zu berücksichtigen?

Nein! Einrichtungsträger können frei entscheiden, ob sie Entgelte für die gesamte Einrichtung oder nur für Einrichtungsteile vereinbaren möchten. Einem Einrichtungsträger bleibt es unbenommen, Vereinbarungen nach § 78 b SGB VIII lediglich hinsichtlich einer oder mehrerer Teileinrichtungen abzuschließen oder den Abschluss von Vereinbarungen auf bestimmte Platzzahlen zu begrenzen. Die Übernahme aller nach § 45 SGB VIII genehmigten Plätze ist nicht zwingend erforderlich.

Diese Rechtsauffassung kann man dem jüngsten Rechtsgutachten von Rechtsanwalt Rüdiger Meier aus Hamburg entnehmen (Seite 12), der im Auftrag des PARITÄTISCHEN Brandenburg und der Kinder- und Jugendhilfe-Verbund gGmbH Kiel die Praxis der Verhandlung und der Umsetzung von Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorgaben einzelner Landkreise im Land Brandenburg analysiert und bewertet hat. Das gesamte Gutachten können Sie hier einsehen. Ich werde in den nächsten Tagen immer wieder einmal auf Details des Gutachtens eingehen.