Nach Auffassung der Schiedsstelle Jugendhilfe in Westfalen kann ein Öffentlicher Träger die Verhandlung mit einem Anbieter nicht ablehnen und auf einen anderen Verhandlungspartner verweisen. Der nun vorliegende Schiedsspruch vom 06. Oktober 2008 stellt klar, dass ein Jugendamt sich am Aushandlungsprozess mit dem Anbieter zu beteiligen hat. Die Bestätigung des Verhandlungsergebnisses per Unterschrift reicht nicht aus. Das Servicecenter Jugendhilfe beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe bietet den Kommunen als kostenfreie Serviceleistung an, die Entgeltvereinbarung im Auftrage der Kommune (Interessenvertretung) durchzuführen. D.h. der LWL unterschreibt (!) in der Ergebnisniederschrift für das verhandelte Entgelt; die Kommune unterschreibt für die Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung. Die Schiedsstelle macht deutlich, dass ein solches Angebot nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der zuständige örtliche Öffentliche Träger der Jugendhilfe nach § 78 e SGB VIII hat sich von vornherein aktiv an den Verhandlungen mit dem Antragssteller zu beteiligen. Wir hatten bereits an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass wir die derzeitige Praxis des LWL für fragwürdig halten. Nun sind wir gespannt, ob das Servicecenter Jugendhilfe beim LWL das Angebot für die Kommunen in Westfalen weiterhin aufrecht erhalten wird.