Positionierung des VPK zu § 45a SGB VIII Bringt uns das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) einen neuen Einrichtungsbegriff?

Neue Positionierung des VPK zu § 45a SGB VIII. Bringt uns das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) einen neuen Einrichtungsbegriff?

Möglicherweise erinnern Sie sich, dass ich hier an dieser Stelle bereits im März 2018 auf Überlegungen zu einem neuen Einrichtungsbegriff hingewiesen habe (Link zum Beitrag v. 20.03.2018)?

Laut einem aktuellen Positionspapier des VPK-Bundesverband vom 14.11.2019 beinhaltet die ursprünglich geplante Fassung des § 45a SGB VIII im Rahmen des KJSG das Risiko, dass Kleinsteinrichtungen, insbesondere Erziehungsstellen gemäß § 34 SGB VIII, zukünftig nicht mehr als betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen gelten, sondern in den Bereich der Pflegekinderhilfe abgedrängt werden. Grund dafür ist besonders der letzte Satz der geplanten Norm, der aus Sicht des VPK überflüssig und schädlich ist. Eine derartige gesetzliche Ausgestaltung der Norm ist aus Sicht des VPK ein falscher Weg. Nach derzeitiger Rechtsgrundlage sind auch Kleinsteinrichtungen betriebserlaubnispflichtig und der Einrichtungsbegriff ist nicht an die Anzahl der Plätze geknüpft; dies muss aus Sicht des VPK auch unbedingt so bleiben. Gegen die o.g. neue Norm sprechen vor allem zwei gewichtige Gründe: 1. Die erforderliche Betreuung durch Fachkräfte, die diese Tätigkeit als Beruf ausüben 2. Aspekte der Sicherstellung des Kinderschutzes.

Hier finden Sie den Text der Positionierung zu § 45a SGB VIII des VPK.

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