Verstößt eine Aussetzung des Familienachzugs für UMF gegen die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)?
Das Deutsche Institut für Menschenrechte gibt im Rahmen der laufenden Debatte über den Familiennachzug für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im “Asylpaket II zu bedenken:
“Eine Aussetzung des Familiennachzugs für zwei Jahre für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt werden, verstößt gegen die UN-Kinderrechtskonvention. Faktisch würden die Kinder damit sogar weit länger als zwei Jahre von ihren Eltern getrennt. In der Praxis ist davon auszugehen, dass Familienzusammenführungen wegen langer Verfahren tatsächlich erst nach vier Jahren stattfinden könnten.
Die UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Verragsstaaten dazu, dass ein Kind nicht von seinen Eltern getrennt werden darf, es sei denn, dass diese Trennung für das Wohl des Kindes notwendig ist. Demensprechend muss Deutschland als Vertragsstaat Anträge auf Familienzusammenführung nach Artikel 10 der Konvention wohlwollend, human und beschleunigt bearbeiten’. Eine pauschale Aussetzung der Familienzusammenführung über Jahre ist damit ganz offensichtlich nicht vereinbar.”