Gerade eben hatte ich das Vergnügen, ein sehr interessantes Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu führen, die auf Leitungsebene zuständig ist für Steuerbefreiungsvorschriften.
Bereits im Frühjahr habe ich an dieser Stelle über die starke Verunsicherung in der Jugendhilfe berichtet, die mit dem BMF-Schreiben v. 21.04.2011 einhergegangen ist. Hier kann ich nun erfreulicherweise Entwarnung geben.
In Kürze ist nun mit einem neuen Schreiben des BMF zu rechnen. In diesem Schreiben wird dann klargestellt werden, dass Sachkostenzuwendungen eines Trägers an sog. familienanaloge Wohnformen (ausgelagerte Wohngruppenplätze bei angestellten Mitarbeitenden) i.S. des § 3 Nr. 50 EStG als steuerfreier Auslagenersatz gelten. Pauschale Leistungen zur Abgeltung von Aufwendungen können in diesem Zusammenhang steuerlich Arbeitslohn oder steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG sein. Die Landesfinanzministerien sind bereits über den neuen Sachstand informiert und werden alle Untergliederungen in Kürze informieren.
Den Empfängern (also den Arbeitnehmern) derartiger Sachkostenzuwendungen empfehle ich dennoch zur Absicherung, Belege über die Verwendung dieser Gelder zu sammeln. Der Bundesfinanzhof fordert, dass der Steuerpflichtige (für § 3 Nr. 50 EStG) nachweist, dass der Pauschalbetrag im Großen und Ganzen den tatsächlichen Aufwendungen entspricht. Das dürfte nicht schwer fallen.
Endlich mal eine positive Entwicklung!
Hier nun als Ergänzung ein aktueller Auszug aus einem Schreiben des BMF v. 01.12.2011:
“Bei dem von Ihnen angesprochenen Personenkreis dürfte es sich um Arbeitnehmer handeln, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG beziehen. Soweit die Betreuungsperson als Arbeitnehmer(in) des freien Trägers tätig ist, wird ihr Gehalt für die Betreuungstätigkeit geleistet. Die Sach- und Unterhaltskostenpauschale je Monat und Kind ist eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers, die Arbeitslohn darstellt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Sach- und Unterhalts- kostenpauschale als steuerfreier Auslagenersatz i. S. d. § 3 Nummer 50 EStG zu behandeln, wenn sie den für in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gezahlten Sätzen entspricht. Die Pauschalen gehen in diesem Fall nicht in die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein. Gleiches trifft auf einmalige Beihilfen zu, die auf Einzelantrag und durch Nach- weis erstattet werden.
Korrespondierend dazu dürfen nach § 3c Absatz 1 EStG die damit abgegoltenen Aufwen- dungen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.”