Die Ausweisung von Gewinnmargen in Entgeltkalkulationen der Jugendhilfe Das Recht auf "Überschüsse" in der Jugendhilfe

Die Ausweisung von Gewinnmargen in Entgeltkalkulationen der Jugendhilfe. Das Recht auf “Überschüsse” in der Jugendhilfe

Mein Kollege, der Rechtsanwalt Prof. Dr. Gerlach hat gerade eben in der Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ) einen hochaktuellen Beitrag zur “Einpreisung von Gewinnmargen” veröffentlicht. Über das Thema haben wir bereits mehrfach hier in diesem BLOG informiert. Es ist noch gar nicht so lange her, dass die Schiedsstelle Jugendhilfe in Westfalen (NRW) sich für eine Einbeziehung von Gewinnmargen im Entgelt ausgesprochen hat. Andere Schiedsstellen (z.B. Thüringen) ziehen gerade nach. Hier ein Auszug aus einem Schiedsurteil in NRW: “Die Schiedsstelle hält eine Auslastungsquote von 95 % für wirtschaftlich angemessen. Da es sich um eine kleine Einrichtung handelt, muss das hier besonders bestehende wirtschaftliche Risiko einer fehlenden kontinuierlichen Belegung vernünftig in die Kalkulation einbezogen werden. Zugleich bietet die Festlegung einer geringeren Auslastungsquote auch die Möglichkeit eine Gewinnmarge zu kalkulieren. Daher ist bei der Vereinbarung des Entgeltes die Zugrundelegung einer Auslastungsquote von 95 % wirtschaftlich vertretbar. Allerdings ist dann daneben die Geltendmachung eines Gewinnzuschlags von 4 % in der weiteren Kalkulation nicht angemessen.”

Die Schiedsstelle in NRW hat sich in diesem Fall dafür ausgesprochen, den Gewinn im Rahmen der Auslastung zu berücksichtigen. D.h. die Schiedsstelle sieht sowohl die prospektive Auslastungsprognose als auch den Gewinnaufschlag im Rahmen der Auslastungsquote als entgeltrelevant an.

Ganz quer dagegen steht die Auffassung der Schiedsstelle Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz. Diese hat gerade Ihre Rechtsauffassung im Internet veröffentlicht, wobei konsequent das Wort Gewinnaufschlag vermieden und durch das Wort Risikozuschlag (was ja nicht das Gleiche ist…) wird. Hier ein Auszug: “Die Schiedsstelle stellt nach langer und intensiver Diskussion fest, dass ein solcher Risikozuschlag nicht zu akzeptieren ist, wie dies in Rheinland-Pfalz nach Kenntnis der Mitglieder der Schiedsstelle auch noch nie der Fall war. Ein solcher Risikozuschlag ist im SGB VIII nicht vorgesehen und wird, soweit ersichtlich, auch in der einschlägigen Kommentarliteratur zum SGB VIII nicht akzeptiert. Dem Hinweis des Antragstellers auf Parallelen zum SGB XI und XII, wo Risikoaufschläge zugestanden worden seien, ist zunächst entgegenzuhalten, dass es sich hier doch um unterschiedliche Entgeltsysteme handelt.” Quelle (Link)

Interessant ist die nachfolgende Begründung: “Nach Auffassung der Schiedsstelle überzeugend weist Telscher darauf hin, dass finanzielle Risiken im Rahmen prospektiver Entgeltvereinbarungen abzusichern seien. Zudem stellen die nachgewiesenen Selbstkosten grundsätzlich die Untergrenze festzusetzender Entgelte dar; auch dies dient einer Risikoabsicherung des Einrichtungsträgers. Nach Auffassung der Schiedsstelle sind geeignete Instrumente zur Abmilderung von wirtschaftlichen Risiken sowohl prospektive Pflegesätze als auch hier ein vergleichsweise günstiger, zwischen den Vertragsparteien inzwischen geeinter Auslastungsgrad von 94 %. Am Rande sei bemerkt, dass es sich bei dem Antragsteller um einen sehr großen Jugendhilfeträger handelt – mit zahlreichen Plätzen und Einrichtungen, in denen auch übergreifend Risiken „abgefedert“ werden können.” Quelle (Link)

Das Thema ist noch längst nicht ausdiskutiert. Wir rechnen in den nächsten Monaten mit ersten Klagen von Einrichtungsträgern und werden hier weiter berichten.

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Hier noch die korrekte Fundstelle des Artikels von Prof. Dr. Gerlach:

Gerlach, Florian Die Ausweisung von Gewinnmargen in Entgeltkalkulationen der Jugendhilfe. In: ZKJ – Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 2/2019, S. 57 – 62.

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