In letzter Zeit häufen sich Fälle bei denen Jugendämter gezahlte Entgelte für Jugendhilfeleistungen ganz oder teilweise zurückverlangen.
In einem jüngsten Fall hatte z.B. ein Träger auf Bitten des Jugendamtes unbegleitete minderjährige Flüchtlinge untergebracht, hatte aber für die Plätze noch keine Betriebserlaubnis. Dieses Verfahren war in den Hochzeiten der Flüchtlingskrise durchaus „Gang und Gäbe“. Als das Landesjugendamt dem Träger dann ein Bußgeld auferlegte, verlangte das belegende Jugendamt die gezahlten Leistungsentgelte zum Teil zurück.
Das geht so einfach nicht. Im Jugendhilferecht gilt das rechtliche Dreiecksverhältnis. So wie die Einrichtung keine unmittelbaren Ansprüche gegenüber dem Jugendamt geltend machen kann, kann umgekehrt das Jugendamt nicht so ohne weiteres Rückforderungsansprüche gegenüber der Einrichtung geltend machen. Dies wurde bereits in mehreren Gerichtsentscheidungen bestätigt. Vgl. z.B. OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.1995, 4 L 1798/94; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 31.08.2007, 7 A 85/06, (link juris; leider nicht kostenlos).
Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem ganz neuen Fall aus dem Bereich der Behindertenhilfe dem Sozialhilfeträger Rückforderungsansprüche zugesprochen. Auch hier ist aber eine Rückforderung nicht so ohne weiteres möglich: Denn der Zahlung des Jugendamtes liegen in der Regel Bewilligungsbescheide zu Grunde. Solange diese Bewilligungsbescheide in der Welt sind, besteht kein Rückzahlungsanspruch. Ob die Entscheidung auf die Jugendhilfe übertragbar ist, ist ohnehin fraglich. Die Entscheidung finden Sie hier.