BVerwG-Urteil zur alternierenden Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Wohngruppen Arbeitszeitgesetz auf Erzieher*innen in Wohngruppen mit alternierender Betreuung anwendbar.

BVerwG-Urteil zur alternierenden Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Wohngruppen. Arbeitszeitgesetz auf Erzieher in Wohngruppen mit alternierender Betreuung anwendbar.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat entschieden, dass das Arbeitszeitgesetz auf Erzieher*innen anwendbar ist, die im Rahmen der sogenannten alternierenden Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Wohngruppen tätig sind.

“(…) Die klagende GmbH betreibt als Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe unter anderem Wohngruppen, in denen regelmäßig jeweils sechs Kinder und Jugendliche von drei Erziehern betreut werden. Im Rahmen der hierbei praktizierten alternierenden Betreuung (WaB-Modell) wohnt jeweils einer der Erzieher für zwei bis sieben Tage durchgehend in der Wohngruppe. Der zweite Erzieher hat tagsüber Dienst; der dritte Erzieher hat frei. Mit dem angefochtenen Bescheid gab das beklagte Land der Klägerin auf, die Dienstpläne der Erzieher im Einklang mit den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) auszugestalten. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos.”

Hier finden Sie die vollständige Information des Bundesverwaltungsgerichts.

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