BRJ-Stellungnahme zur SGB VIII – Reform Aus ombudschaftlicher Perspektive bewertet.

Der Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe (BRJ) hat sich zu den geplanten Veränderungen, die sich durch die Reform des SGB VIII insbesondere für die Altersgruppe der jungen Menschen um und nach der Volljährigkeitsschwelle ergeben sollen, geäußert.

Der Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.V. (BRJ) ist einer der Begründer der ombudschaftlichen Bewegung in der Jugendhilfe in Deutschland. Da der BRJ seit vielen Jahren in der ombudschaftlichen Praxis jungen Menschen in schwierigen Lebenslagen und mit unerfüllten Hilfebedarfsansprüchen in der Jugendhilfe beratend zur Seite steht, bezieht sich der BRJ in seiner fachlichen Stellungnahme zu den in der Arbeitsfassung des Gesetzesentwurfs zum neuen SGB VIII  auf die bislang bekannt gewordenen Reformabsichten mit Bezug zur jungen Volljährigenhilfe und Jugendsozialarbeit. Bezogen auf die beabsichtigte Reform des SGB VIII wird der Referentenentwurf des  BMFSFJ durch den BRJ bewertet, wobei insbesondere auf die „Hilfen für junge Volljährige“ (§ 41 SGB VIII), die Leistungen der Jugendsozialarbeit/Jugendberufshilfe (§ 13 SGB VIII) sowie auf das neue geplante Übergangsmanagement eingegangen wird. 

Der BRJ kommt zu dem Schluss, dass die Rechtsqualität der heutigen Hilfen für junge Volljährige in der Gesamtschau nicht abgesenkt werden darf.

Aus ombudschaftlicher Perspektive kritisiert der BRJ, dass “(…) der Entwurf die Steuerungsmacht des öffentlichen Trägers an wichtigen Stellschrauben zu Lasten der Leistungsberechtigten stärkt: Der für die Auswahl der bedarfsgerechten, geeigneten und erforderlichen Hilfe so wichtige Verständigungsprozess sowohl mit den Betroffenen als auch im Zusammenwirken mit anderen Fachkräften kommt in den Formulierungen zur Hilfeplanung zu kurz (siehe Punkt I.4). Die Jugendämter sollen im Rahmen des gelenkten Auswahlermessens bestimmen, welche Leistung die Antragstellenden in Anspruch nehmen können. Mit Blick auf den Vorrang der infrastrukturellen Angebote stellt sich die Frage, wie junge Menschen ihren individuellen Bedarf geltend machen können, wenn die angebotene infrastrukturelle Leistung nicht passend oder ausreichend ist (siehe Punkt II.2). Ist kein klarer subjektiver Anspruch formuliert, dann wird im Konfliktfall die Durchsetzung von notwendigen und geeigneten Hilfen für junge Menschen immens erschwert, wenn nicht unmöglich.” Aus Sicht des BRJ macht darüber hinaus die Verankerung von Ombudschaft im Jugendhilferecht nur dann Sinn, wenn Einzelfallgerechtigkeit und Bedarfsorientierung die zentralen, rechtlich gesicherten Stellschrauben der Jugendhilfe sind.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie als PDF-Datei zum Download hier.

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