Betriebserlaubnis regelt nur die Mindestvoraussetzungen für den Betrieb einer Einrichtung. In dem im letzten Blogpost beschriebenen Schiedsurteil aus Bayern (Jugendhilfe § 78 g SGB VIII bei der Regierung von Niederbayern) bin ich soeben auf einen weiteren wichtigen Aspekt gestoßen. So vertritt die Schiedsstelle die Auffassung, dass eine Betriebserlaubnis nur die Mindestvoraussetzungen für den Betrieb einer Einrichtung regelt.
Hier ein Auszug: “Hierzu hat die Schiedsstelle bereits mehrfach entschieden, dass die Betriebserlaubnis nur die Mindestvoraussetzungen für den Betrieb einer solchen Einrichtung festlegt und die Parteien gehalten sind, diese nicht zu unterschreiten, aber frei darin sind, die Ausstattung zu verstärken, wenn dies angemessen und wirtschaftlich ist.”
Dieses Urteil dürfte für viele Einrichtungen hilfreich sein. Immer dann, wenn das Jugendamt einen höheren Personalschlüssel aus monetären Gründen nicht akzeptieren möchte.
Das Schiedsurteil steht ab sofort in unserem Mitgliederbereich des IJOS Servicecenter zur Verfügung. Hier geht es direkt zu unserem Mitgliederbereich.
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- children-593313_640: Pixabay