Aufwandsentschädigungen in gemeinnützigen Vereinen gefährden die Gemeinnützigkeit

Die Satzungen von gemeinnützigen Vereinen müssen ausdrücklich vorsehen, dass ihren Vorständen Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Nach dem Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements aus dem Jahr 2007 ist das zwar bis 500 Euro für nebenberufliche Mitarbeitende (in diesem Fall Vereinsvorstände) steuerfrei, muss aber laut Bundesfinanzministerium in der Satzung vorgesehen sein. Anderenfalls verlieren Vereine, die dies ohne Satzungsabsicherung tun ihre Gemeinnützigkeit ab 2010.

Mein Kollege Dr. Michael Seligmann informiert in unserer neuen Ausgabe des 2IJ über dieses für manche Vereine beunruhigende Thema.