Der Rahmenvertrag II hat mehr als 2 Jahre auf sich warten lassen. Bereits im Jahre 2004 war ich auf Landesebene an der Erarbeitung beteiligt. Nun ist der Vertrag gültig und meines Erachtens insbesondere für Anbieter von Angeboten nach § 19 SGB VII mit grosser Vorsicht zu geniessen. Unter Umständen ergeben sich signifikante finanzielle Nachteile für Leistungsanbieter.
Regelungsgegenstände des Rahmenvertrages sind:
- Leistungen für die Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3 SGB Vlll)
- Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB Vlll)
- Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Schulpflicht des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2 SGB Vlll)
- Hilfen zur Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB Vlll)
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 SGB Vlll)
Träger, die Angebote nach § 19 SGB VIII vorhalten, sollten vor Beitritt zum Rahmenvertrag II eine sorgfältige Risikobewertung durchführen. Gerne bin auf Anfrage hierbei behilflich. Hier kann man die letzte Fassung des Rahmenvertrages herunterladen.