Steuer- und Rentenversicherungspflicht von selbständig Tätigen in SPLG

Jetzt wird es Ernst mit Honorarkräften in Erziehungsstellen bzw. SPLGs (ja, die heißen in NRW so…)

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) hat mit Datum vom 30.06.2014 ein Rundschreiben versandt, in dem Einrichtungsträger darauf hingewiesen werden, dass aufgrund aktueller Vorkommnisse Träger von betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen ihre Honorarkräfte darauf hinweisen müssen, dass ihre Honorartätigkeit einer Steuer- und Rentenversicherungspflicht unterliegt.

Meines Erachtens ist das eine nette Absicherungsmaßnahme für die betriebserlaubniserteilende Behörde. Das Problem (z.B. die sog. Scheinselbständigkeit und daraus resultierende Versicherungspflichten) wird damit allerdings nicht gelöst. Auch für Einrichtungen bestehen bezogen auf die Beschäftigung von Honorarkräften erhebliche Risiken.

Ich empfehle bereits seit vielen Jahren grundsätzlich keine Honorarkräfte als dauerhaften “Ersatz” für die im Rahmen des Stellenplans und der Betriebserlaubnis vorgesehenen Fachkräfte zu beschäftigen. Das finanzielle Risiko sowohl für Einrichtungsträger als auch für die Honorarkräfte ist enorm hoch.

Das Rundschreiben finden Sie hier.

Gerne berate ich Sie in dieser Angelegenheit gemeinsam mit den uns angeschlossenen Fachanwälten.