Privat-Gewerbliche Träger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Freie Träger der Jugendhilfe

§ 75 SGB VIII – OVG Hamburg bestätigt Nichtanerkennung eines privat-gewerblichen Trägers. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil (Aktenzeichen 4 Bf 104/06) entschieden, dass privat-gewerbliche Träger keinen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII haben. Dieses oberinstanzliche Urteil ist auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil neben öffentlichen Fördermittelgebern (Kommunen, Länder, Bund) immer mehr Stiftungen etc. als Fördervoraussetzung eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII zur Bedingung haben. Diese gehen natürlich davon aus, dass “ihre” Fördermittel nur gemeinnützig und nicht privatnützig verwendet werden und eine unmittelbare oder mittelbare Verwendung für private Entnahmen ausgeschlossen ist. 

Die sehr detailliert begründete Entscheidung in vollem Textumfang findet man hier.
Quelle: LWL-Landesjugendamt; Rechtsfragen, Alfred Oehlmann-Austermann