Eine neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § 19 SGB VIII nachfolgende andere Hilfe vom 24.06.2021:
Die örtliche Zuständigkeit eines Trägers der Kinder- und Jugendhilfe bestimmt sich für eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe, die einer Leistung nach § 19 SGB VIII nachfolgt, regelmäßig nach § 86 SGB VIII und dem hierzu entwickelten zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff.
Das Urteil des BVerwG finden Sie hier.
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