Mindestlohn: Jetzt Minijob-Verträge prüfen!

Im nächsten Jahr gilt in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn von 8,50 Euro je Arbeitsstunde.

Noch in diesem Jahr sollten Sie daher aus Vorsichtsgründen in Ihrer Einrichtung, zur Vermeidung hoher Nachzahlungen, bestehende Minijob-Verträge prüfen und gegebenenfalls auch anpassen.

Falls ein Minijob-Mitarbeitender bisher weniger als 8,50 Euro je Stunde erhielt, könnte mit Einführung des Mindestlohns die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschritten werden.

Beispiel: Eine stationäre Erziehungshilfeeinrichtung beschäftigt zwei Minijob-Mitarbeitende z.B. als Fahrer und zahlt ihnen einen Stundenlohn von 7 Euro. Beide arbeiten 60 Stunden monatlich und erhalten ein Minijob-Gehalt in Höhe von 420 Euro. Da den Mitarbeitenden ab Januar ein Mindestlohn von 8,50 Euro zusteht, wird in diesem Beispiel die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro deutlich überschritten.

Wir empfehlen in solchen Fällen die Vereinbarung eines neuen Vertrages mit reduzierten Stundenkontingenten, so dass die Geringfügigkeitsgrenze auch im nächsten Jahr nicht überschritten wird.

Falls Sie die alten Verträge nicht ändern, drohen Nachzahlungen an die Sozialversicherungsträger. Darüber hinaus können die  Minijob-Mitarbeitendenden bei nicht angepassten Arbeitsverträgen nachträglich den Mindestlohn fordern.

Informationen zum Mindestlohn finden Sie hier.