Aus der 9. Sitzung des Landeskommission Jugendhilfe in NRW teilt die Geschäftstelle beim Landschaftsverband Rheinland einen Beschluss der Landeskommission zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a (2) SGB VIII v. 27.11.2008 mit. Hier der Originaltext: “Zur Umsetzung der Vereinbarungen zum Schutzauftrag gemäß § 8a SGB VII zwischen Einrichtungen der Jugendhilfe, die den Rahmenverträgen I und II NRW unterliegen, und den belegenden Jugendämtern empfiehlt die Landeskommission folgendes Verfahren: Das Jugendamt am Ort der Einrichtung und die Einrichtung schließen eine Vereinbarung nach § 8a SGB VIII ab. Diese Vereinbarung und dem damit verbundenen Verfahren zur Sicherstellung des Schutzauftrages schließen sich auch die Jugendämter an, die die Einrichtung belegen.” Die vollständige Info kann man hier als PDF-Datei herunterladen.