Die obligatorische Anforderung von “Ist-Daten” ist rechtswidrig

Im Rahmen von Leistungsentgeltverhandlungen sind Forderungen nach Einblicken in Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und betriebswirtschaftliche Auswertungen als tiefe Eingriffe in die unternehmerische Freiheit des Trägers zu bewerten (Art. 12 Abs. 1 GG). Immer dann, wenn die Angemessenheit der Entgeltvorstellungen auch ohne Ansehung der tatsächlichen Aufwendungen des Einrichtungsträgers ermittelt werden können sind derartige Eingriffe unverhältnismäßig. Eine obligatorische Anforderung von “Ist-Daten” über die tatsächlichen Kosten der Leistungserbringung in der Vergangenheit ist rechtswidrig. 

Diese Rechtsauffassung kann man dem jüngsten Rechtsgutachten von Rechtsanwalt Rüdiger Meier aus Hamburg entnehmen (Seite 12), der im Auftrag des PARITÄTISCHEN Brandenburg und der Kinder- und Jugendhilfe-Verbund gGmbH Kiel die Praxis der Verhandlung und der Umsetzung von Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorgaben einzelner Landkreise im Land Brandenburg analysiert und bewertet hat. Das gesamte Gutachten können Sie hier einsehen.