Die Heranziehung einer ortsüblichen Vergleichsmiete ist nicht sachgerecht

Zwecks Überprüfung der Leistungsgerechtigkeit der kalkulierten Investitionsaufwendungen kann die ortsübliche Vergleichsmiete im Rahmen von Entgeltverhandlungen nur im Ausnahmefall herangezogen werden. Zu berücksichtigen ist, dass gerade bei stationären Leistungsangeboten eine eingeschränkte Flexibilität besteht. Es ist dem Einrichtungsträger nicht ohne weiteres möglich, z.B. aufgrund einer Mieterhöhung, kurzfristig das Mietobjekt zu wechseln und die Einrichtung zu verlegen. Grundsätzlich werden an den Betrieb einer Jugendhilfeeinrichtung andere Anforderungen an die anzumietenden Räumlichkeiten gestellt, als an die Nutzung einer Wohnung zur privaten Lebensführung.

Diese Rechtsauffassung kann man dem jüngsten Rechtsgutachten von Rechtsanwalt Rüdiger Meier aus Hamburg entnehmen (Seite 12), der im Auftrag des PARITÄTISCHEN Brandenburg und der Kinder- und Jugendhilfe-Verbund gGmbH Kiel die Praxis der Verhandlung und der Umsetzung von Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorgaben einzelner Landkreise im Land Brandenburg analysiert und bewertet hat. Das gesamte Gutachten können Sie hier einsehen. Ich werde in den nächsten Tagen immer wieder einmal auf Details des Gutachtens eingehen.