Eine Ablehnung der Anerkennung einer Eigenkapitalverzinsung negiert elementare betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Die Zurverfügungstellung von Eigenkapital ist als Investition zu betrachten. Deren Wert ist gleichzusetzen mit den am Kapitalmarkt für dieses Eigenkapital zu erzielenden Zinsen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist es gleichrangig zu bewerten, ob für ein Darlehen Zinsen aufgewandt werden müssen, oder ob auf einen wirtschaftlichen Ertrag des Eigenkapitals verzichtet wird. Im Rahmen von Entgeltverhandlungen ist ein Ausschluss der Berücksichtigung einer Eigenkapitalverzinsung nicht leistungsgerecht (OVG Lüneburg, RsDE 16,69).
Diese Rechtsauffassung kann man dem jüngsten Rechtsgutachten von Rechtsanwalt Rüdiger Meier aus Hamburg entnehmen (Seite 12), der im Auftrag des PARITÄTISCHEN Brandenburg und der Kinder- und Jugendhilfe-Verbund gGmbH Kiel die Praxis der Verhandlung und der Umsetzung von Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorgaben einzelner Landkreise im Land Brandenburg analysiert und bewertet hat. Das gesamte Gutachten können Sie hier einsehen.