Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt, entsteht häufiger, als vielen bewusst ist. Sobald sich zwei oder mehr Personen zusammenschließen, um ein gemeinsames Ziel zu verfolgen, kann eine GbR – selbst ohne schriftliche Vereinbarung – automatisch entstehen. Dies gilt für unterschiedliche Konstellationen, beispielsweise für den gemeinsamen Betrieb eines Geschäfts, aber auch für eine Fahrgemeinschaft, die Benzinkosten sparen möchte.
Die GbR ist in den §§ 705 – 740 BGB geregelt und zählt zu den Personengesellschaften. Zur Gründung sind mindestens zwei Personen erforderlich, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, aber gerade im geschäftlichen Bereich dringend zu empfehlen.
Rechtlich gesehen ist die GbR keine juristische Person. Im Gegensatz zur GmbH wird sie nicht ins Handelsregister eingetragen. Dennoch kann sie als Arbeitgeber auftreten, Grundstücke erwerben und vor Gericht als Schuldner oder Gläubiger auftreten. Dies beruht auf der gefestigten Rechtsprechung der vergangenen Jahre.
Die GbR ist eine der unkompliziertesten Rechtsformen für die Selbstständigkeit. Sie erfordert kein Mindestkapital, keine notarielle Beurkundung eines Gesellschaftsvertrags und keine Handelsregistereintragung. Damit verbunden sind geringe Gründungskosten. Die wesentliche Voraussetzung ist das Vorhandensein von mindestens zwei Gesellschaftern. Zudem darf der Jahresumsatz 250.000 Euro nicht überschreiten.
Auch wenn eine GbR grundsätzlich ohne formellen Vertrag entstehen kann, empfiehlt es sich insbesondere für geschäftliche Zwecke, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Im Gesellschaftsvertrag lassen sich Regelungen zu Einlagen, Haftung, Geschäftsführung und Vertretung festhalten. Zu den formalen Erfordernissen gehört in erster Linie die Anmeldung beim Gewerbeamt. Darüber hinaus sind steuerliche Aspekte mit dem Finanzamt zu klären.
Zum Gründungsprozess gehört die Anmeldung der GbR beim Finanzamt mit dem Formular „Gründung einer Personengesellschaft“. Falls eine der beteiligten Personen zusätzlich als Einzelunternehmer tätig ist, muss diese Tätigkeit separat beim Finanzamt angemeldet werden.
Ein wesentliches Merkmal der GbR ist die unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter. Sie haften gesamtschuldnerisch und persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass Gläubiger Forderungen gegenüber jedem einzelnen Gesellschafter durchsetzen können, unabhängig von internen Absprachen. Auch wenn die Haftungsverteilung intern anders geregelt werden kann, bleibt die persönliche Haftung nach außen unbeschränkt bestehen.
Grundsätzlich sind alle Gesellschafter gemeinsam zur Geschäftsführung befugt. Abweichungen hiervon können im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, beispielsweise durch die Regelung einer Einzelgeschäftsführung. Auch die Verteilung der Gewinne sollte vertraglich geregelt werden.
Bei der Eröffnung eines Geschäftskontos wird in der Regel vorgesehen, dass mindestens zwei Gesellschafter gemeinsam über Ausgaben entscheiden. Alternativ kann eine Einzelvollmacht für Kontoverfügungen erteilt werden, sofern dies vereinbart wird.
Die GbR bietet zahlreiche Vorteile. Sie lässt sich unkompliziert gründen, erfordert kein Mindestkapital und keine Eintragung ins Handelsregister. Die Gründungskosten sind minimal, und die laufenden Verwaltungskosten bleiben gering. Als Personengesellschaft profitiert sie zudem von steuerlichen Vorteilen. Die Buchführungspflichten sind reduziert, da meist eine einfache Einnahmenüberschussrechnung genügt, und es besteht keine Publizitätspflicht.
Ein großer Nachteil ist die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter. Aufgrund dieses Risikos sollte eine GbR nur mit einer starken Vertrauensbasis zwischen den Beteiligten eingegangen werden. Zudem ist die Rechtsform auf einen Umsatz von maximal 250.000 Euro begrenzt, was ihre langfristige Skalierbarkeit einschränken kann.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine der einfachsten und kostengünstigsten Rechtsformen zur Gründung eines Unternehmens. Sie eignet sich besonders für kleinere Unternehmen, in denen eine Haftungsbeschränkung nicht erforderlich ist. Häufig wird sie von Freiberuflern genutzt, um eine gemeinsame Sozietät zu gründen, beispielsweise in der Rechts- oder Steuerberatung.
Für die Sozialwirtschaft halten wir in der IJOS GmbH die GbR jedoch für ungeeignet, insbesondere wegen der unbeschränkten persönlichen Haftung aller Gesellschafter. In der Kinder- und Jugendhilfe sowie in der Eingliederungshilfe tragen Träger und Leistungserbringer hohe wirtschaftliche Verantwortung. Sie gehen Verpflichtungen in Bereichen wie Personal, Mietverträge, Kredite und Investitionen ein. Hinzu kommt die besondere Haftung gegenüber öffentlichen Trägern und anderen Vertragspartnern. Da in einer GbR alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Privatvermögen haften, besteht ein erhebliches finanzielles Risiko.
Ein unvorhersehbares Ereignis oder wirtschaftliche Schwierigkeiten können dazu führen, dass nicht nur die GbR als Unternehmen, sondern auch die einzelnen Gesellschafter persönlich für Verbindlichkeiten aufkommen müssen. Dies kann im schlimmsten Fall zur Existenzgefährdung führen. Die Sozialwirtschaft ist ein hochdynamisches Feld, in dem es immer wieder zu veränderten gesetzlichen Anforderungen, Finanzierungsschwankungen oder rechtlichen Auseinandersetzungen kommen kann. Eine haftungsbeschränkte Rechtsform kann hier ein wichtiger Schutz sein.
Daher empfehlen wir Leistungserbringern in der Sozialwirtschaft dringend, von Anfang an eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) zu gründen. Auch wenn die Gründung einer Kapitalgesellschaft mit etwas höherem bürokratischem Aufwand und zusätzlichen Kosten verbunden ist, bietet sie den entscheidenden Vorteil, dass die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt bleibt. Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt geschützt, was eine deutlich höhere finanzielle Sicherheit bedeutet.
In der Praxis erleben wir immer wieder, dass Gründerinnen und Gründer zunächst eine GbR wählen, weil sie als einfach und unbürokratisch gilt. Sobald das Unternehmen wächst oder die wirtschaftlichen Risiken steigen, wird die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft notwendig. Diese nachträgliche Umstrukturierung kann jedoch kompliziert, zeitaufwendig und mit erheblichen Kosten verbunden sein. Aus unserer Sicht ist es daher wesentlich sinnvoller, direkt eine Rechtsform mit Haftungsbeschränkung zu wählen, die langfristige Sicherheit bietet und auch bei Wachstum des Unternehmens tragfähig bleibt.