Abschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind bewegliche Anlagegüter, die selbstständig nutzbar sind und deren Anschaffungskosten bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten. Für Leistungserbringer in der Eingliederungs- und Jugendhilfe sind diese Abschreibungen besonders relevant, da viele Arbeitsmittel – insbesondere Büroausstattung, technische Geräte und kleinere Einrichtungsgegenstände – unter diese Kategorie fallen.

Die steuerlichen Regelungen zur Abschreibung von GWG sind in § 6 Abs. 2 und 2a EStG festgelegt. Je nach Anschaffungskosten gibt es drei unterschiedliche Abschreibungsmethoden:

Wirtschaftsgüter mit einem Nettowert bis einschließlich 250 Euro können sofort vollständig als Betriebsausgabe verbucht werden. Für Anschaffungen mit einem Nettowert zwischen 250 und 800 Euro besteht die Möglichkeit einer Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung oder der Aufnahme in einen Sammelposten. Der Sammelposten gilt für Wirtschaftsgüter mit einem Nettowert zwischen 250 und 1.000 Euro und wird über fünf Jahre linear abgeschrieben, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer.

Für die Entgeltkalkulation ist es von Bedeutung, dass GWG-Abschreibungen realistisch angesetzt werden. Da die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern unmittelbar zu einem vollen Kostenabzug führt, sollte in Verhandlungen mit öffentlichen Trägern darauf geachtet werden, dass diese Kostenposition vollständig anerkannt wird. Wird stattdessen die Pool-Abschreibung über fünf Jahre angewendet, verteilen sich die Kosten gleichmäßig über diesen Zeitraum, wodurch in den ersten Jahren der Nutzung eine Unterdeckung entstehen kann.

Leistungserbringer sollten darauf achten, dass ihre Investitionen in geringwertige Wirtschaftsgüter in der Kosten- und Leistungsrechnung transparent ausgewiesen werden. Öffentliche Träger versuchen in Vergütungsverhandlungen häufig, diese Kosten zu pauschalieren oder anzuzweifeln, weshalb eine genaue Dokumentation der beschafften Güter und ihrer betriebsnotwendigen Nutzung empfehlenswert ist.

Die Wahl der Abschreibungsmethode sollte sich an der wirtschaftlichen Situation des Leistungserbringers orientieren. Während die Sofortabschreibung eine direkte Belastung im Anschaffungsjahr bedeutet, kann die Pool-Abschreibung zu einer gleichmäßigen Kostenverteilung führen. Unabhängig von der Methode bleibt es unerlässlich, dass diese betriebswirtschaftlich notwendigen Aufwendungen in die Refinanzierung der erbrachten Leistungen einfließen.